Flensburg-Handewitt, 29.09.2011: Seit geraumer Zeit verunsichern immer neue Meldungen zur Rechtswidrigkeit der Nutzung des „Like“ bzw. „Gefällt mir“-Button insbesondere in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmer.
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
Grund hierfür: Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein (ULD) stuft die Verwendung des Buttons auf der firmeneigenen Homepage als unzulässig ein. In einem umfangreichen Arbeitspapier stellt es gutachterlich dar, zu welchen Rechtsverstößen es bei der Verwendung des Buttons kommt.
Gleiches gilt für die immer häufiger genutzte Betreibung von Fan-Pages. Nach dem Gutachten ist diese nicht nur unvereinbar mit dem Bundesdatenschutzgesetz, auch Verstöße etwa gegen Informationspflichten von Websitebetreibern nach § 5 Abs. 1 TMG werden gerügt. Danach seien Websitebetreiber verpflichtet, ein Impressum auch auf Unterseiten von Social Media-Plattformen wie Facebook zu führen. Ein Verweis auf das Impressum des Plattformbetreibers genüge nicht.
Die gezogenen Schlussfolgerungen lassen letztlich keine Frage offen: Die Seitenbetreiber seien allgemein auf die Unzulässigkeit des Betreibens eines Fanpage und die Einbindung von Social-Plugins von Facebook hinzuweisen und aufzufordern, die Nutzung für die Zukunft zu unterlassen. In der Folge könnten nach einer Umsetzungsfrist von einem Monat Anwender im Einzelfall aufgefordert werden, die rechtswidrige Datenverarbeitung über deren Website einzustellen, verbunden mit dem Hinweis der Möglichkeit einer Untersagung nach § 38 Abs. 5 BDSG und eines Bußgeldverfahrens nach § 16 TMG und/oder § 43 BDSG.
Was bedeutet die nun für die Praxis?
Der allgemeine Hinweis auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit erfolgte bereits mit Pressemitteilung vom 19.08.2011, als Frist für die Unterlassung bzw. Abschaltung der Dienste wurde unter Androhung weiterer umfangreicher Maßnahmen der 30. September genannt.
Sicherlich wäre der sicherste Weg, alle Facebook-Aktivitäten zu stoppen, da nicht abzusehen ist, wie sich das ULD weiter zu der Angelegenheit verhalten wird. Allerdings ist die vom ULD dargestellte Rechtsansicht äußerst umstritten. Es fehlen sowohl gerichtliche Entscheidung wie politische Leitlinien.
Es ist daher sicherlich keine falsche Entscheidung, das derzeit doch eher geringe Risiko einer Unterlassungsverfügung einzugehen, und erst einmal abzuwarten.
Doch Ungemach droht nicht nur vom ULD. Auch Mitbewerbern könnte die aktuelle Diskussion ein weiteres Törchen öffnen, unliebsame Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht abzumahnen. Erste Fälle diesbezüglich liegen bereits vor.
Jedoch ist auch hier ein Abmahnrisiko als eher gering einzuschätzen. Der Grund: Es ist mehr als fraglich, wen das TMG bzw. das Datenschutzrecht schützen soll, und damit, ob überhaupt eine Marktverhaltensvorschrift vorliegt. Alleine gegen die Verletzung einer solchen Vorschrift bestehen nämlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern.
Dies bestätigt eine erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema: Das Landgericht hat in einem Beschluss vom 14.03.2011 entschieden, das eine möglicherweise datenschutzwidrige Einbindung des Like-Buttons nicht abmahnfähig ist.
Das damit natürlich nicht völlig ausschließbare Abmahnrisiko kann zudem durch weitere Maßnahmen reduziert werden.
Denkbar ist insbesondere, durch Aufnahme entsprechender auf Facebook-Anwendungen zugeschnittener Datenschutzhinweise auf der Homepage zumindest die umsetzbaren Mindestanforderungen des TMG zu erfüllen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Facebook-Plugin nicht direkt auf der eigenen Seite zu integrieren, sondern über einen Link erreichbar zu machen, sodass Nutzer vorher von der Datenschutzerklärung Kenntnis nehmen und einwilligen können.
Fazit: Rechtsichere Verhaltensregeln können derzeit nicht gegeben werden. Jeder Webseitenbetreiber und Betreiber einer Fanpage sollte sich aber Fragen, ob vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung die Einbindung von Facebook in das Firmenmarketing unbedingt erforderlich ist, bzw. das durchaus reale Risiko einer Inanspruchnahme durch Behörde oder Mitbewerber rechtfertigt. Tut es dies, ist in jedem Falle anzuraten, das Risiko durch die derzeit möglichen Maßnahmen zu beschränken. Auch die Behörde wird bei der Bemessung eines Bußgeldes sicherlich derartige Bemühungen berücksichtigen.
(Dieser Artikel gibt alleine die subjektive Meinung des Verfassers wieder und stellt keine Rechtsberatung dar)
SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, den 29.09.2011
Rechtsanwalt Sebastian Baur
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