Der Urlaubsgeltungsanspruch entsteht nach Entscheidung des BAG mit Urteil vom 9.08.2011 (9 AZR 52/10) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort zur Auszahlung fällig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus dauernd arbeitsunfähig erkrankt ist. Damit endscheidet das BAG, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht Surrogat des urlaubsanspruchs ist, sondern eine reine Geldforderung, die wie andere Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarif- vertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
Also Achtung! Der Urlaubsabgeltungsanspruch muss innerhalb der vertraglich geregelten oder tariflich vorgesehenen Abschlussfristen zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden und bei Verweigerung durch Klage vor dem Arbeitsgericht festgestellt werden.
Für Fragen hierzu: www.wkk-partner.de
herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
Die Kanzlei WKK Rechtsanwälte ist im Bereich Arbeitsrecht spezialisiert:
www.wkk-partner.de
Kontakt:
WKK Rechtsanwälte München
Christian Rechtsanwalt Christian Kronbichler
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München
info@wkk-partner.de
089 38 39 87 70
http://www.wkk-partner.de