Ohne Privathaftpflicht kann es teuer werden: Bei einem berechtigten Schadensersatzanspruch muss der Schädiger Wiedergutmachung leisten. Die Privathaftpflicht kann aber noch mehr: Ein unberechtigter Anspruch wird notfalls auch vor Gericht abgewehrt. So steckt noch ein kleines bisschen Rechtsschutz in der Privathaftpflicht.
Die meisten Tarife in der Privathaftpflicht bieten viele zusätzliche Leistungen an. Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich.
Die Privathaftpflicht schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers vor berechtigten und unberechtigten Schadensersatzforderungen Dritter, sie soll den Versicherungsnehmer freihalten von Ansprüchen, die ein Dritter ihm gegenüber aufgrund eines verursachten Schadens hat. In der Privathaftpflicht besteht kein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung des Schädigers, in der Praxis verhandelt der Versicherer aber häufig mit dem Geschädigten direkt.
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Es gibt verschiedene Gesichtspunkte, nach denen sich die Privathaftpflicht einordnen lässt. Nach der angewandten Versicherungstechnik ist sie eine Schadensversicherung, da sie einen konkreten Bedarf im Schadensfall abdeckt. Gleichzeitig ist die Privathaftpflicht aber auch nach der Art des Risikos eine Vermögensschadenversicherung, sie dient der Abwehr von Vermögensschäden.
Zu den gesetzlichen Grundlagen der Privathaftpflicht gehört u. a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) oder auch das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Vertraglich vereinbarte Grundlagen sind z. B. der Antrag und der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder besondere Bedingungen.
Damit in der Privathaftpflicht Versicherungsschutz gewährt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
– Das Schadensereignis muss während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten sein. Es ist also nicht möglich, einen Schaden zu verursachen und nachträglich eine Versicherung abzuschließen, um den Schaden durch die Privathaftpflicht regulieren zu lassen.
– Durch das Ereignis kommt es zu einem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Die ersten beiden Schadensvarianten sind aufgrund ihrer Begrifflichkeit relativ deutlich, ein Vermögensschaden stellt einen Schaden dar, bei dem weder Personen noch Sachwerte zu Schaden gekommen sind.
– Der Versicherungsnehmer wird im Schadensfall von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Wenn nämlich keine Forderung gegen den Versicherungsnehmer besteht, muss die Privathaftpflicht auch keinen Schadensersatz befriedigen
In Deutschland zählt die Privathaftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Denn wer aus Leichtsinn, Missgeschick oder Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen und dem Geschädigten angemessenen Ersatz leisten. Trotz dieser Regelungen verzichten aber rund ein Viertel der Bundesbürger auf die Privathaftpflicht – mit fatalen Folgen für Schädiger und Geschädigten: Ein größerer Schaden wird den Schädiger unweigerlich ins existenzielle Aus versetzen und für den Geschädigten – gerade bei Personenschäden – ist es ein mühsamer und steiniger Weg, alle Schadensersatz oder Schmerzensgeldforderung umständlich mit zivilrechtlichen Schritten einzuklagen.
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