Keine vorgezogene Altersgrenze für Piloten
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes darf eine Fluggesellschaft das Arbeitsverhältnis mit ihren Piloten nicht automatisch bei Vollendung des 60. Lebensjahres enden lassen. Wie die D.A.S. mitteilte, sieht der EuGH in einer solchen Vertragsklausel eine unzulässige Altersdiskriminierung.
(EuGH, Az. C-447/09)
Hintergrundinformation:
Die EU-Richtlinie 2000/78 untersagt die Diskriminierung einer Person wegen ihres Alters. In Deutschland wird die Vorgabe durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. Dieses wirkt sich naturgemäß besonders im Arbeitsrecht aus. Wird also z. B. eine Stellenanzeige nur für Bewerber bis 30 geschaltet oder bekommen nur junge Mitarbeiter eines Unternehmens besondere Vergünstigungen, ist dies unzulässig und kann zu Schadenersatzforderungen führen. Der Fall: Drei deutsche Piloten einer Fluglinie hatten gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil entsprechend dem für ihre Arbeitsverhältnisse einschlägigen Manteltarifvertrag ihre Arbeitsverhältnisse automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres beendet worden waren. Die Piloten sahen darin einen Verstoß gegen geltendes Recht und verlangten eine Fortsetzung ihrer Arbeitsverträge. Der Arbeitgeber führte die Flugsicherheit als Grund für das frühe Rentenalter an. Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, welches ihn dem Europäischen Gerichtshof vorlegte – um überprüfen zu lassen, ob der Manteltarifvertrag gegen europäisches Recht verstoße. Das Urteil: Der EuGH entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass eine pauschale Herabsetzung des Rentenalters auf 60 Jahre bei Piloten für die öffentliche Sicherheit nicht notwendig sei. Sowohl nationale als auch internationale Regelungen würden die Altersgrenze auf 65 festlegen. Allerdings dürfe ein Tarifvertrag für Arbeitnehmer, deren Beruf besondere körperliche Belastungen beinhalte, besondere Auflagen enthalten – etwa Flugtauglichkeitsprüfungen oder eine Beschränkung auf Inlandsflüge. Die Regelung im Manteltarifvertrag sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesarbeitsgericht muss nun ein Urteil fällen, das der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung trägt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09
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