Mit dem Erwerb einer Vorratsgesellschaft sollen in der Regel nicht nur Zeit und Mühe gespart werden, entscheidend ist auch der Ausschluss der Gründungshaftung. Denn eine Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Erst dann ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
In der Zeit zwischen der Gründung und der Eintragung der Gesellschaft bestehen erhebliche Haftungsrisiken. Wenn bereits vor der Eintragung der Gesellschaft Geschäfte getätigt werden, haften die Handelnden hierfür persönlich und unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen.
Darüber hinaus besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister das Stammkapital der Gesellschaft wertmäßig nicht mehr voll vorhanden ist, sofern die Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben.
Die Verwendung einer als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH ist als „wirtschaftliche Neugründung“ anzusehen, auf die die Gründungsvorschriften analog anzuwenden sind. Der neue Geschäftsführer einer Vorrats-GmbH muss daher analog § 8 Abs. 2 GmbHG gegenüber dem Registergericht versichern, dass die vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Folglich enden sowohl die Unterbilanzhaftung als auch die Handelndenhaftung bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abgibt und die wirtschaftliche Neugründung offen legt.
Bei den Vorratsgesellschaften der VRB ist das Kapital voll eingezahlt, daher kann der neue Geschäftsführer am Tag des Erwerbs unproblematisch die Versicherung über die Volleinzahlung gegenüber dem Registergericht abgeben. Diese ist wie auch die Offenlegungserklärung Bestandteil der Handelsregisteranmeldung und wird vom Notar sofort nach der Beurkundung des Erwerbs beim Registergericht eingereicht.
Da es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht ankommt und nicht auf die Eintragung der Änderungen, kann der Geschäftsbetrieb sofort ohne persönliche Haftungsrisiken aufgenommen werden. Auf die Eintragung der Änderungen muss nicht gewartet werden.
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