Anwalt für Internetrecht über Städte Namen in der Domain

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Dieser Artikel wurde vom zuständigen Anwalt für Internetrecht und Markenrecht der Kanzlei LA Rechtsanwälte in Berlin verfasst.

Ein Anwalt für Internetrecht berät und unterstützt Mandanten unter anderem bei der Domain-Registrierung. Bei der Wahl der passenden Domain im Internet sind nicht nur das Internetrecht, Markenrecht und die Namensrechte Privater zu beachten. Auch Städte und Gemeinden haben ein eigenes Recht an ihrem jeweiligen Namen, das es zu respektieren gilt.

Fall aus dem Internetrecht: Das Land Berlin gegen „berlin.com“

In dem nun vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wandte sich das Land Berlin gegen ein US-amerikanisches Unternehmen, dass unter der Domain „berlin.com“ eine Seite betreibt, auf der Empfehlungen zu Hotels und Restaurants sowie der Wetterbericht für Berlin zu finden sind. Nach Ansicht des Landes Berlin könne durch die Aufmachung der Seite der Eindruck geweckt werden, dass es sich um eine offizielle Seite handele, die das Land selbst betreibt. Nachdem die Klage im Bereich Bereich Internetrecht in der ersten Instanz abgewiesen wurde, gab das Kammergericht in der zweiten Instanz der Klage statt.

Auch Gebietskörperschaften steht ein Namensrechts aus § 12 BGB zu. Verwendet nun jemand einen Städtenamen, ohne ein eigenes Recht an diesem Namen zu haben, so wird darin regelmäßig eine Namensanmaßung zu sehen sein. Diese führt in der Regel auch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung, d.h. Nutzer könnten glauben, die betreffende Seit würde vom Land Berlin betrieben. Auch die Tatsache, dass hier die Top-Level-Domain „.com“ verwendet wird, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen. Denn das Gericht war der Ansicht, dass der durchschnittliche Internetnutzer nicht wisse, dass es sich hierbei um eine Abkürzung für „commercial“ handele. Und auch der auf der Seite präsentierte Inhalt war nicht geeignet, um eine für eindeutige Abgrenzung des Landes Berlin von den Betreibern der Seite zu sorgen.

Urteil und Konsequenzen

Da die Betreiber der Seite kein eigenes Recht bzw. Markenrecht an dem Namen „Berlin“ geltend machen konnten, muss auf der Seite nun deutlich gekennzeichnet werden, dass es sich nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handelt. Bemerkenswert war jedoch, dass das Land Berlin nicht die Löschung der Domain für den Inhaber forderte, sondern lediglich eine deutliche Kennzeichnung zur Abgrenzung. Das Kammergericht bestätigte mit dem Urteil noch einmal, dass die Verwendung fremder Namen in der Second-Level-Domain nur dann keine Rechtsverletzung darstellt, wenn eine deutliche Abgrenzung zum Namensträger erfolgt. Dies kann im Einzelfall durch einen Zusatz oder aber auch durch die Verwendung anderer TLDs geschehen. Im Einzelfall berät Sie Ihr Rechtsanwalt für Internetrecht und Markenrecht zu der Frage, wie Ihr Domainname problemlos verwendet werden kann.

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