Das LG Coburg entschied mit Urteil vom 02.11.2010, dass ein Anlagevermittler, der seinem Kunden nicht offenlegt, dass seine positive Bewertung einer Anlage lediglich auf nicht nachprüfbaren Informationen des Anbieters beruht, schuldhaft handle.
Durch den Anlagevermittler muss eine ausreichende Überprüfung auf wirtschaftliche Plausibilität erfolgen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger 100.000 Euro in eine Anlage investiert, die laut Angebot sowohl sehr ertragreich als auch zu 100% sicher sein sollte. Die Gesellschaft stellte bei einer Einlagesumme in oben genannter Höhe eine Rendite von 350.000 Euro bei einer 15 bis 16 Monate dauernden Anlagezeit in Aussicht. Der beklagte Anlageermittler sicherte zu, dass er diese Renditen sorgfältig und gewissenhaft recherchiert habe.
Nachdem die Anlage weder die zugesagten Erträge ausschüttete noch der Anleger sein eingesetztes Kapital zurückerhielt, verklagte er den Anlagevermittler auf Schadensersatz.
Das Gericht sah das Anlageangebot als wirtschaftlich nicht plausibel an und gab dem Kläger Recht. Denn eine Anlage kann nach Feststellung des Gerichts nur entweder sicher oder sehr ertragreich sein. Der Beklagte wäre als Anlagevermittler dazu verpflichtet gewesen, das Konzept der Anlage auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Diese Plausibilitätskontrolle hatte jedoch mangels ausreichender Überprüfung der Angaben der anbietenden Gesellschaft nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht stattgefunden. Der Anlagevermittler hat seine Pflichten schuldhaft verletzt. Das LG sprach dem Kläger vollen Schadensersatz gegen Übertragung der Anteile des Klägers auf den Beklagten zu.
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