Riester-Förderung: Doppelnutzung möglich
Paar mit Geldhaus
Der Abschluss eines Riester-Vertrages ist für viele Berufsanfänger eine lukrative Möglichkeit, ihr erstes Gehalt durch staatliche Zulagen beträchtlich aufzustocken. Was aber, wenn die Eltern ebenfalls bereits riestern und neben ihrer Grundzulage auch die Kinderzulage beantragen? Viele Riester-Sparer fürchten, dass dann die Kinderzulage verloren geht. „Keineswegs, es ist durchaus möglich, dass ein Elternteil die Kinderzulage bekommt und das Kind selbst die Grundzulage“, räumt Marcus Weismantel, Vorsorge-Experte der Bausparkasse Schwäbisch Hall, mit einem populären Irrglauben auf.
„Bei der Riester-Förderung wird jede Person einzeln betrachtet. Entscheidend für die Kinderzulage ist die Kindergeldberechtigung. Und die endet nicht automatisch damit, dass der Nachwuchs volljährig wird oder eine Berufsausbildung beginnt“, erläutert Weismantel die Rechtslage. Allerdings wird das Einkommen des Kindes angerechnet. Wird die Freigrenze von 8.004 Euro im Jahr überschritten, erlischt der Anspruch auf Kindergeld. „Tatsächlich kann das Kind aber bis zu rund 11.000 Euro verdienen, da noch die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskostenpauschale dazukommen“, so Weismantel: „Die meisten Berufsstarter liegen mit ihrem Ausbildungsgehalt darunter.“
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ist mit 6,7 Mio. Kunden die größte Bausparkasse in Deutschland. Die rund 7.000 Mitarbeiter des Unternehmens arbeiten eng mit den Genossenschaftsbanken zusammen. Im Ausland ist Schwäbisch Hall mit Beteiligungsgesellschaften in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und China aktiv und zählt dort 3,4 Mio. Kunden.
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