Bei der Prepaid MasterCard für Jedermann haben Sie die Möglichkeit, das Kartenkonto in ein pfändungsfreies Konto umzuwandeln. Den Grundfreibetrag von 1028,89 Euro erhalten Sie automatisch und können innerhalb dieses Betrags über Ihr Guthaben verfügen.
Sie haben die Möglichkeit, den Freibetrag anheben zu lassen, indem Sie die Bescheinigung zur Freibetragserhöhung von einer zuständigen Stelle, einem Rechtsanwalt, Notar oder Amtsgericht bestätigen lassen. Leistungen wie z.B. Kindergeld können hier angerechnet werden.
Mit dem pfändungsfreien Konto können Sie am Zahlungsverkehr teilnehmen. Die Funktionen wie Überweisungen, Online Transaktionen und Bargeldabhebungen können trotz Pfändung erledigt und durchgeführt werden. Jede Privatperson in Deutschland hat die Möglichkeit ein P-Konto zu führen. Zur Einrichtung bzw. Umwandlung ist KEIN Gerichtsbeschluss nötig. Die Umwandlung kann ganz einfach in Ihrem eingeloggten Bereich erfolgen.
Sollte eine Pfändung auf dem Konto eingehen, und dieses wurde von Ihnen noch nicht umgewandelt, haben Sie vier Wochen Zeit, dies nachzuholen. Sollte auch dann das Konto nicht umgewandelt werden, muss es komplett gesperrt werden. Das Guthaben wird dann automatisch an den Gläubiger überwiesen.
Das pfändungsfreie Konto soll Ihnen helfen, die Schulden bei Ihrem Gläubiger zu tilgen. Sollten Sie einen höheren Geldeingang als Ihren Freibetrag auf Ihrem P-Konto erhalten, wird bis zum Freibetrag abgeschöpft. Der Betrag wird auf ein Treuhandkonto gelegt. Sollten Sie im Vormonat keine Umbuchung erhalten haben, wird der abgeschöpfte Betrag zum Ersten des Folgemonats wieder auf dem Konto zur Verfügung gestellt. Das P-Konto darf nicht zum Ansparen genutzt werden. Sollten Sie also einen Geldeingang nach maximal zwei Monaten nicht verbraucht haben, erfolgt eine Abschöpfung aus nicht verbrauchtem Guthaben und wird an den Gläubiger überwiesen.
Egal ob Sie Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte erhalten, jeder Geldeingang ist grundsätzlich pfändbar. Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß §850 k ZPO ist jederzeit möglich. Für die Umwandlung oder Führung des Kontos als P-Konto werden keine weiteren Gebühren berechnet. Es gibt also keine zusätzlichen Gebühren. Sollten Sie die P-Konto Funktion nicht mehr wünschen, können wir diese kostenfrei für Sie entfernen. Sollte sich jedoch eine Pfändung auf dem Konto befinden, kann die P-Konto Funktion nicht entnommen werden. Hierfür müsste dann das komplette Konto gesperrt werden.
Bei allen weiteren Fragen zum P-Konto steht Ihnen das HelpDesk Team von PayCenter jederzeit gerne zur Verfügung.
Weiter Informationen unter http://paycenter.de/index.php/privatkunden/pfaendungsschutz.html
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