Bei Lieferung, Bezahlung und Gewährleistung lauern einige Fallstricke
Genaues Hinsehen beim Möbelkauf
Kühl oder kuschelig? Kirschbaum oder Eiche? Feng Shui oder Fin de Siècle? Wer Sofa, Schrank oder Bett anschaffen will, legt meist in erster Linie Wert auf Qualität, Preis und Design. Auf das Kleingedruckte im Kaufvertrag achten die wenigsten. Doch gerade, weil Möbel meist viel Geld kosten, dürfen die rechtlichen Bedingungen nicht vernachlässigt werden. Denn bei Lieferung, Bezahlung und Gewährleistung lauern so einige Fallstricke. Was man wissen muss, damit der Traum von der neuen Einrichtung nicht zum Albtraum wird, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Einrichtung des eigenen Zuhauses macht eigentlich Freude: Ausgiebiges Schlendern im Einrichtungshaus, Katalogewälzen, Preisvergleich im Internet. Doch allzu oft ist beim Möbelkauf der Wurm drin: Die neue Couchgarnitur kommt viel zu spät, der Stuhl hat nur drei Beine und der Kleiderschrank passt nicht ins Schlafzimmer. Tatsächlich wird es dem Kunden nicht leicht gemacht, sich zu orientieren. Denn Gütesiegel und Tests gibt es in der Möbelbranche kaum. Und auf das, was in den Prospekten steht, ist nicht immer Verlass. Doch wer sich vor dem Ausflug zum Händler gut informiert, kann sich eine Menge Ärger ersparen, betont Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Viele gehen einfach davon aus, dass sie einen gerade getätigten Kauf wieder stornieren können. Das ist aber nicht der Fall. Denn wenn der Kaufvertrag einmal zu Stande gekommen ist, hat man nicht ohne weiteres ein Recht auf Rücktritt.“
Kein Rückgaberecht bei Nichtgefallen
Der Kauf eines Möbelstücks ist eine große Anschaffung, die sorgfältig überlegt werden sollte. „Eine unbedachte Entscheidung kann den Kunden teuer zu stehen kommen“, betont die D.A.S. Expertin. Findet der Kunde etwa nach der Rückkehr aus dem Möbelhaus im Internet eine günstigere Sofagarnitur oder Einbauküche, kann er den gerade eben im Möbelhaus getätigten Kauf nicht einfach stornieren. Ein Rückgaberecht besteht grundsätzlich nicht. An sich wäre also der volle Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. „Viele Möbelhäuser erlauben zwar eine Stornierung, aber nur gegen eine saftige Stornogebühr bzw. eine Schadenersatz-Pauschale von oftmals 25 Prozent des Warenwerts.“ Die Gerichte stehen dabei auf der Seite der Händler (Amtsgericht München, Az. 264 C 32516/07). Ein 14-tägiges Rückgaberecht gibt es z. B. bei Haustürgeschäften, bei denen ein Vertreter ohne Termin vor der Tür steht, oder beim Kauf im Internet. In jedem Fall ist es sinnvoll, das Kleingedruckte im Kaufvertrag genau zu lesen. Vorsicht ist geboten, wenn das Möbelhaus darin eine hohe Anzahlung verlangt: „Darauf muss man sich nicht einlassen“, sagt die D.A.S. Juristin. „Im Prinzip gilt: Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Ware.“ Ihr Rat: Bei serienmäßig hergestellten Möbeln mit maximal fünf bis zehn Prozent in Vorleistung gehen. Denn der Kunde riskiert im Falle der Insolvenz des Händlers den Verlust seines Geldes. Zusätzlich hat er schlechte Karten, wenn die Lieferung mangelhaft ist und muss eventuell um die Erstattung seiner Anzahlung kämpfen. Völlig unwirksam sind übrigens Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Möbelgeschäft eine Bezahlung des gesamten, restlichen Kaufpreises vor der Lieferung vereinbaren will (OLG Dresden, Az. 8 U 3612/97).
Ärger bei der Lieferung
Auch bei den Lieferbedingungen lohnt es sich, genau hinzuschauen. Der Kunde sollte ein konkretes Datum vereinbaren und die Angabe in den Kaufvertrag aufnehmen lassen. Denn oftmals halten die Händler den versprochenen Lieferzeitraum nicht ein: Bei einer Verzögerung kann der Kunde zunächst schriftlich eine Nachfrist setzen. Für diese sind in der Regel zwei bis vier Wochen angemessen. Ist auch die Nachfrist überschritten, hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Doch auch, wenn die Möbel ankommen, ist das nicht immer Grund zur Freude: Womöglich lassen sich die Schubladen an der Kommode nicht öffnen oder das Sofa wird gepunktet statt kariert gebracht. „Beschädigte oder mangelhafte Waren kann der Kunde reklamieren. Er hat ein Recht darauf, dass das Möbelstück entweder repariert oder gegen ein einwandfreies neues Produkt eingetauscht wird“, weiß die D.A.S. Rechtsexpertin. Hat der Händler einen anderen Artikel gebracht als vereinbart, so muss er ebenfalls auf eigene Kosten Abhilfe schaffen. Sofern die Nachbesserung zwei Mal fehlschlägt, darf er vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern oder eine Kaufpreisminderung verlangen.
Transportschäden können nicht abgewälzt werden
Sofern das Möbelhaus den Transport übernommen hat, haftet es auch für Schäden, die unterwegs entstanden sind. „Der Händler ist dafür verantwortlich, dass die bestellten Möbel ohne Schrammen und Macken beim Kunden ankommen“, erklärt die D.A.S. „Diese so genannten Anlieferungsschäden können nicht auf den Kunden abgewälzt werden.“ Eine Vertragsklausel, die zum Beispiel vom Käufer eine Bestätigung verlangt, dass die Ware durch das Treppenhaus und die Türen passt, ist nicht zulässig. Schließlich kann vom Kunden nicht erwartet werden, dass er die Maße die Verpackung kennt und weiß, ob das Möbelstück zerlegbar ist (OLG Stuttgart, Az. 2 U 7/10). Immer dann, wenn ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher verkauft und versendet, trägt der Unternehmer das Transportrisiko. Doch der Händler ist nur solange für die Ware verantwortlich, bis er sie übergibt. Wer den Transport privat mit Freunden organisiert, trägt das Risiko dagegen allein: Freiwillige Helfer können nur belangt werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.761
Kurzfassung:
Im Möbelhaus lohnt sich genaues Hinschauen
Planung und Vorsicht schützen vor Frust beim Kauf
Wer sich vor dem Besuch des Einrichtungshauses sorgfältig informiert, kann jede Menge Ärger vermeiden. Der Kauf eines Möbelstücks ist eine große Anschaffung, die wohl überlegt werden sollte. „Eine unbedachte Entscheidung kann den Kunden teuer zu stehen kommen“, sagt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn ist der Kaufvertrag einmal zustande gekommen, hat der Kunde nicht ohne weiteres ein Recht auf Rücktritt: „In den meisten Fällen berechnen die Händler einen pauschalen Schadensersatz bzw. eine Stornogebühr, wenn die gekaufte Ware nicht abgenommen wird. Bei Möbeln fallen oft 25 Prozent des Warenwerts an.“ In jedem Fall lohnt es sich, das Kleingedruckte genau zu lesen. Wenn der Händler eine hohe Anzahlung verlangt, ist Vorsicht angebracht. Die D.A.S. rät, bei serienmäßig hergestellten Möbeln mit maximal fünf bis zehn Prozent in Vorleistung zu gehen. Denn der Kunde riskiert im Falle der Insolvenz des Händlers den Verlust seines Geldes. Auch hat er schlechte Karten, wenn die Lieferung mangelhaft ist und muss eventuell um die Erstattung seiner Anzahlung kämpfen. Es sollte darauf geachtet werden, ein konkretes Lieferdatum mit in den Kaufvertrag aufnehmen zu lassen. Bei einer Verzögerung kann der Kunde zunächst eine Nachfrist von zwei bis vier Wochen setzen. Ist auch diese Nachfrist überschritten, hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wird das falsche Möbelstück geliefert, oder ist die Ware beschädigt oder mangelhaft, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Verkäufer muss das Möbelstück auf eigene Kosten reparieren oder gegen ein einwandfreies neues Produkt eintauschen. Erst, wenn die Nachbesserung zweimal erfolglos versucht wurde, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Sofern das Möbelhaus den Transport übernommen hat, haftet es auch für Schäden, die unterwegs entstanden sind. Der Händler ist dafür verantwortlich, dass die bestellten Möbel ohne Schrammen und Macken beim Kunden ankommen. Diese so genannten Anlieferungsschäden können nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Anders lautende Klauseln sind unzulässig.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 2.282
Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.
Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpress.de/DAS/Moebelkauf/Bild1.jpg, Bild2 bzw. Bild3 zur Verfügung.
Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
Kontakt:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613
www.das.de
das@hartzkom.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de