Gesundheitssport: außergewöhnliche Belastung nur bei Einzelverordnung

Zu einem gesunden Lebensstil zählt nicht nur eine ausgewogene Ernährung, sondern auch körperliche Fitness. Wer Sport treibt, der fördert seine Gesundheit in hohem Maße. Viele Mandanten fragen sich, ob die für den Sport entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen sind. Hierzu entschied das Sächsische FG, dass Aufwendungen für Krankengymnastik und Gesundheitssport in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Warum das so ist und was für eine Ausnahme notwendig ist, erklärt der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Entscheidung des Finanzgerichtes

Sport ist gesund. Auch wenn er nicht immer als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Die Tatsache, dass die Sportausübung infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig oder empfehlenswert ist, um Beschwerden zu lindern bzw. einer Verschlechterung der Krankheit entgegenzuwirken, führt nicht zur Abziehbarkeit der Kosten. Demnach sind die mit ihr verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Das Sächsische FG urteilt, dass allein diese Gründe die Ausübung des Sports noch nicht zu einer (abziehbaren) Heilbehandlung werden lassen. Die Notwendigkeit für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist, dass die sportliche Aktivität nach einer Einzelverordnung erfolgt. Es wird also eine genaue ärztliche Anweisung über Art und Umfang des Sports verlangt und der Sport muss unter ärztlicher Leitung bzw. Aufsicht stattfinden. Wenn ein Arzt lediglich eine Empfehlung für eine sportliche Maßnahme ausspricht, bedeutet dies nicht, dass sie einen Heilungszweck hat, und ist demnach nicht als eine außergewöhnliche Belastung anzusehen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

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