Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
War ein Arbeitnehmer das ganze Urlaubsjahr krank, wurde nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaub automatisch auf das Folgejahr übertragen und musste dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. War der Arbeitnehmer weiter krank, verfiel der Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Verfall, der sich auf § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG stützt, der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Nach dieser Richtlinie sei ein Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr garantiert und der Urlaub dürfe nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfallen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls der garantierte Mindesturlaub von vier Wochen auch nach dem 31. März des Folgejahres (zusätzlich zum dann neu hinzukommenden Urlaub) noch genommen werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub genommen wurde, sind somit auch die nach bisheriger Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten.
Es empfiehlt sich folgendes Schreiben an den Arbeitgeber:
„Sehr geehrte …,
meinen gesetzlichen Resturlaub aus dem Jahre 2009 in Höhe von … Arbeitstagen konnte ich wegen meiner Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht nehmen. Dieser ist daher zusätzlich zu meinem Jahresurlaub aus 2010 zu gewähren (vgl. Urteil EuGH C-350/06 vom 20.01.2009).
Mit freundlichen Grüßen“
Diese Rechtsprechung konsequent weitergedacht, hat das zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der über viele Jahre krank ist, unter Umständen sehr viel Urlaub „anhäuft“. Der Europäische Gerichtshof hat eine zeitliche Begrenzung nicht ausdrücklich festgeschrieben.
Fachanwalt Alexander Bredereck Mitglied im VdAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.) Berlin:
„Arbeitnehmer sollten Ihren Urlaub nach Rückkehr aus der Krankheit zeitnah verlangen.
Arbeitgeber sollten bei lang andauernder Krankheit einzelner Arbeitnehmer entsprechende Rückstellungen für den späteren Anspruch bilden. Zum anderen sollten die Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses (krankheitsbedingte Kündigung) gründlicher als bisher geprüft werden, da nunmehr zusätzliche Schäden drohen.
Im Kündigungsschutzprozess müssen sich Arbeitnehmer darauf einstellen, dass der Arbeitgeber durch die geänderte Rechtsprechung ein zusätzliches Argument für die Begründung der krankheitsbedingten Kündigung in die Hand bekommt. Bisher hatte der Arbeitgeber regelmäßig nach Ablauf der Entgeltfortzahlung keine fortdauernden wirtschaftlichen Nachteile aus der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vortragen können. Das hat sich nun geändert.“
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
07.09.2011
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