Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen sind nicht abziehbar

Familienheimfahrten, die mit dem Dienstwagen unternommen werden, dürfen nach einer eindeutigen Regelung im Einkommensteuergesetznicht als Werbungskostenabgezogen werden. Nutzt der Arbeitnehmer hingegen ein eigenes Fahrzeug, kann er eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abrechnen. Die entsprechenden Eintragungen kann er auf der Anlage N der Einkommensteuererklärung machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Abzugsverbot bei Dienstwagennutzung mit Urteil vom 28.2.2013 (Az. VI R 33/11) ausdrücklich bestätigt und zugleich den begründenden „Unterbau“ dafür geliefert: Das Gericht weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer für die Dienstwagennutzung zu wöchentlichen Heimfahrten spiegelbildlich auch keinen (steuererhöhenden) geldwerten Vorteil versteuern muss, sodass eine Berücksichtigung auf der Ausgabenseite ungerechtfertigt erscheint. Weiter erklärt der BFH, dass dem Arbeitnehmer für den Werbungskostenabzug ein tatsächlicher Aufwand entstanden sein muss – gerade daran fehlt es aber, wenn er den Dienstwagen seines Arbeitgebers nutzt.

Neben den Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche können Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch jeweils eine Fahrt zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Der BFH äußerte sich zu diesen „Umzugsfahrten“ zwar nicht, gleichwohl lehnen die Finanzämter einen Kostenabzug auch hier ab, wenn ein Dienstwagen im Spiel ist.

Hinweis: Unberührt von der BFH-Rechtsprechung bleibt der Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denn die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer wird auch bei der Nutzung eines Dienstwagens gewährt. Allerdings muss der Arbeitnehmer für diese Nutzung im Gegenzug auch einen pauschalen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.

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