Die Anwaltskanzlei Arnold betreut zahlreiche Verfahren gegen die PrismaLife AG.
Bis 2007 ließ die PrismaLife AG sogenannte Bruttopolicen vermitteln, also fondsgebundene Versicherungen, bei denen die Abschluss- und Einrichtungskosten nicht separat vereinbart wurden, sondern im Versicherungsvertrag enthalten waren.
Häufig wird uns von Anlegern die Frage gestellt: Bestehen auch Chancen auf Rückabwicklung bei diesen „Altverträgen“, also jenen, die bis 2007 vermittelt wurden?
Dies ist insbesondere deshalb von Interesse, weil der Rückkaufswert der Versicherungen oftmals deutlich unter den bislang eingezahlten Beträgen liegt.
Ein geringerer Rückkaufswert hat in aller Regel zwei wesentliche Ursachen: Die Kursentwicklung des zugrundeliegenden Fonds und die in den Anfangsjahren den Vertrag belastenden Abschluss- und Einrichtungskosten.
Häufig lag den Versicherungen der PrismaLife AG der AFA Global Selection Fonds Warburg zugrunde.
Dieser wurde im Januar 2001 zu einem Kurs von etwa 22,00 EUR aufgelegt. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung mit einem anderen Fonds im Mai 2012 lag der Kurs bei lediglich noch 12,63 EUR, ein Verlust von etwa 43%. Dies macht bereits deutlich, weshalb der AFA Global Selection Fonds Warburg als sehr schwankungsanfällig und risikoreich betrachtet werden muss.
Wurden Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken oder Kosten aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertrieb und/oder der PrismaLife AG durchsetzbar sein.
Chancen ergeben sich jedoch auch aufgrund der Vertragsbedingungen der PrismaLife AG selbst.
Namentlich sind die tatsächlich anfallenden Abschluss- und Einrichtungskosten unserer Einschätzung nach häufig falsch ausgewiesen. In Anbetracht der Vertragsbedingungen konnten Anleger von Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 6,7% bis 7% (je nach Vertrag) der insgesamt zu zahlenden Beiträge ausgehen. Tatsächlich liegen diese Abschluss- und Einrichtungskosten bei Anlegern, die ihren Beitrag monatlich zahlen bzw. gezahlt haben, oft um 35% höher.
Nach unserer Einschätzung steht den betroffenen Anlegern deshalb das Recht zu, sich durch Anfechtung von ihren Verträgen zu lösen und Schadensersatzansprüche gegenüber der PrismaLife AG geltend zu machen. Auf diese Weise können bisherige Zahlungen vollständig zurückgefordert werden.
Allerdings können diese Ansprüche ggf. nur maximal binnen 10 Jahren ab Vermittlung des Versicherungsvertrages durchgesetzt werden.
Anleger, die bereits 2003 ihren Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, sollten daher dringend anwaltlichen Rat suchen, um mögliche Ansprüche dieses Jahr nicht zu verlieren.
Da zudem unterschiedliche Sachverhalte und Bedingungswerke der PrismaLife AG zu Grunde lagen, sollten betroffene Anleger Ihre Chancen und Möglichkeiten hierbei individuell anwaltlich prüfen lassen.
Die Anwaltskanzlei Arnold betreut mehr als 150 Verfahren gegen die PrismaLife AG.