Krankenkasse übernimmt nun auch rezeptfreie Medikamente

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Krankenkassen dürfen auch rezeptfreie Arzneien erstatten. Foto: djd/BKK Wirtschaft & Finanzen/thx

(mpt-12/473) Gesetzlich Versicherte sind es gewohnt: Verordnet ein Arzt eine verschreibungspflichtige Arznei, werden die Kosten meist von der Krankenkasse übernommen – abzüglich der Zuzahlung von fünf bis zehn Euro. Bei einzelnen Krankenkassen konnten die Versicherten durch den Umstieg auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel aus sogenannten Rabattverträgen ein wenig Geld sparen. Rezeptfreie Arzneimittel mussten jedoch grundsätzlich selbst bezahlt werden, da es keine „Entscheidungsspielräume“ für die Krankenkassen gab. Mittlerweile wurde diese Einschränkung jedoch aufgehoben.

Rückerstattung rezeptfreier Arzneimittel

Nun ist es den Krankenkassen gesetzlich erlaubt, rezeptfreie Arzneimittel zu erstatten und dies als weitere Leistung in ihrer Satzung zu verankern, sodass alle Versicherten davon profitieren können. Erstattungsfähig sind allerdings nur solche Arzneimittel, die nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ausgeschlossen wurden. Für Appetitzügler und Grippemedikamente gibt es daher beispielsweise weiterhin kein Geld zurück.

Pflanzliche Präparate als Schwerpunkt

Vor allem pflanzliche Präparate bilden bei einigen Krankenkassen das Herzstück der neuen Leistungsoffensive. Gerade bei leichten Erkältungen greifen nämlich immer mehr Menschen auf alternative Arzneimittel zurück. Auch Björn Hansen, Vorstand der BKK Wirtschaft & Finanzen, bestätigt: „Die neuen Spielräume betreffen vor allem alternative Arzneimittel der Homöopathie, der Pflanzenheilkunde und der Anthroposophie. Diese Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig, aber apothekenpflichtig.“ Bei der BKK werden Versicherten beispielsweise im Rahmen eines Budgets für alternative Medizin bis zu 80 Prozent der Kosten – maximal aber 150 Euro – zurück erstattet. Die Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch den Arzt ist dabei die einzige Voraussetzung und erfolgt in Form eines blauen oder grünen Privatrezepts. Hansen führt dazu weiter aus: „Mit diesem Rezept kann man in die Apotheke gehen, das Arzneimittel holen und die Rechnung gemeinsam mit dem Rezept bei uns einreichen.“

Bessere Vorsorge für Schwangere

Doch die Möglichkeiten der Krankenkasse für ihr neues Leistungsangebot gehen sogar noch weiter. Gerade Schwangere können noch stärker als bislang unterstützt werden. Versicherte der BKK Wirtschaft & Finanzen erhalten beispielsweise auch die Ausgaben für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel erstattet – und zwar in Höhe von bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr, wenn diese als ergänzende Vorsorgemaßnahme bei einer Schwangerschaft eingenommen werden. Auch hier gilt als einzige Voraussetzung, dass der Frauenarzt das entsprechende Privatrezept ausstellt und es sich dabei nicht um ein Arzneimittel handelt, das von der Versorgung ausgeschlossen wurde.

Rezeptfreie Arzneimittel für Kinder

Auch für Kinder, deren gesetzlicher Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente aus der Apotheke ohne Zuzahlung nur bis zum 12. Lebensjahr gilt, sind nun zusätzliche Leistungen möglich. Bei der BKK Wirtschaft & Finanzen haben sie daher nun auch zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr ein Anrecht auf Kostenübernahme. Pro Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 50 Euro werden ihnen Arzneimittel daher in voller Höhe rückerstattet. Dazu muss nur die Einnahme vom Arzt verordnet und die Originalrechnung vorgelegt werden.

Nachfragen lohnt sich

Es ist also durchaus lohnenswert, sich bei der Krankenkasse nach der Erstattung rezeptfreier Arzneimittel zu erkundigen. Da diese zusätzlichen Leistungen bisher nur von wenigen Krankenkassen angeboten werden, sollte man auf jeden Fall vor dem Kauf der Arzneimittel nachfragen. Wenn die Erstattung abgelehnt wird, sollte man einen Wechsel der Krankenkasse nicht ausschließen. Björn Hansen: „Ein Wechsel ist in der Regel problemlos mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende möglich und garantiert jedem den vollen Leistungsanspruch der gewählten Krankenkasse ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft ohne Wartezeit „.

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