Eine entgeltliche Herstellergarantie, die die Erbringung von Garantieleistungen von der Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen abhängig macht, unabhängig davon, ob die Überschreitung von Wartungsintervallen für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer unlängst ergangenen Entscheidung mit der Herstellergarantie eines KfZ-Herstellers zu befassen. Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen Saab 9.5 als Vorführwagen, der erstmals am 30. Juni 2004 zugelassen worden war. Nach einem Defekt an der Dieseleinspritzpumpe nahm der Kläger den Fahrzeughersteller Saab aus einer beim Erwerb ausgehändigten Urkunde über eine „Saab-Protection“-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:
„2. Allgemeines Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. …
4. Garantie-Dauer Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. …
6. Garantievoraussetzungen Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden: -Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein. -Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein. Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.“
Das Serviceheft des Fahrzeugs sah für das Fahrzeug ein jährliches Wartungsintervall oder eine Wartung nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km vor. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger ließ dann auch die verspätete 60.000 km Inspektion nachholen. Nach der Reparatur ist streitig, ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den Defekt an der Dieseleinspritzpumpe ursächlich war. Jedenfalls lehnte die Beklagte wegen der nicht rechtzeitig durchgeführten Inspektion die Übernahme des Schadens ab.
Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.
Eine Garantieleistung, die im Zeitpunkt der Übernahme gegen ein zusätzliches Entgelt gewährt werde, könne nicht von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden, ganz unabhängig davon, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Sofern eine Garantie gegen Entgelt gewährt wird, stellt eine Klausel in vorformulierten Garantiebedingungen, die die Erbringung von Garantieleistungen von der Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Da noch nicht festgestellt war, ob die vorliegende Garantie gegen Entgelt gewährt wurde, wurde die Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293 / 10
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