Kampf dem Schilderwald: Neue StVO ist in Kraft!
Zum 1. April 2013 ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Ein Hauptziel besteht darin, den Schilderwald auf deutschen Straßen zu reduzieren. Es gibt jedoch auch einige neue Regeln, so die D.A.S.: Unter anderem wird die Winterreifenpflicht konkreter, Krafträder müssen tagsüber Abblend- oder Tagfahrlicht verwenden, Inline-Skater und Rollschuhfahrer werden – bei Fehlen besonderer Schilder – auf den Gehweg verbannt.
Hintergrundinformation:
Die ab 1. April 2013 gültige Straßenverkehrsordnung sieht nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung folgendes vor:
– Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf nur mit M+S-Reifen gefahren werden, also Reifen, die den EU-Richtlinien für Winterreifen entsprechen. Dadurch werden einheitliche Kriterien für „Winterreifen“ aufgestellt – diese gab es bisher nicht (§ 2 Abs. 3a StVO).
– Fahrer von Krafträdern dürfen künftig wählen, ob sie bei Tag mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren möchten – sofern die technische Ausstattung für Letzteres vorhanden ist. Bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht ist allerdings Abblendlicht Pflicht (§ 17 Abs. 2a).
– Neu eingeführt wurde ein Überholverbot an Bahnübergängen. Dieses gilt zwischen dem Warnschild und dem Bahnübergang (§ 19).
– Radfahrer ab 16 Jahren dürfen nun bis zu zwei Kinder bis sieben Jahre im Fahrradanhänger mitnehmen. Der Anhänger muss dafür ausgelegt sein; die 7-Jahres-Grenze gilt nicht für die Mitnahme eines behinderten Kindes (§ 21 Abs.3).
– Inline-Skater und Rollschuhfahrer gelten nun auch per Gesetz nicht als Fahrzeuge – sie haben auf Straßen und Radwegen nichts verloren und müssen mit dem Gehweg Vorlieb nehmen. Allerdings kann durch (neue) Schilder ein Fahr- oder Radweg für sie freigegeben werden (§ 24 Abs. 1).
– Hinzugefügt wurde eine Regelung zur Nutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge: Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien markiert, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen (§ 7 Abs. 3a).
– Mehr Rechte gibt es für Postfahrzeuge: Zur Briefkastenentleerung darf nun in zweiter Reihe geparkt werden, Fußgängerzonen dürfen uneingeschränkt befahren werden – etwa um die Post von Postagenturen in Geschäften abzuholen (§ 35 Abs. 7a).
– Einige Verkehrszeichen sind nun entfallen: Zum Beispiel gibt es nur noch ein Schild für „Bahnübergang“ – aber kein Extra-Schild mehr für den beschrankten Bahnübergang. Etliche Warnschilder (z. B. „Steinschlag“, „Rinder“, „Fluglärm“, „Zebrastreifen“) werden durch das allgemeine Warnschild – Gefahrzeichen 101 – mit Zusatzschild ersetzt. Neu eingeführt wurde z. B. ein Verkehrszeichen für eine für Fußgänger und Radfahrer durchquerbare Sackgasse.
– Schließlich wurden einige Bezeichnungen geschlechtsneutral formuliert: So heißt es jetzt nicht mehr „Radfahrer“, sondern „wer mit dem Rad fährt“.
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