Anwaltskanzlei Sachse – Anwalt in Offenbach und Rödermark – Familienrecht

Die Wahl des Ehenamens

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Anwaltskanzlei Sachse – Anwalt Offenbach und Anwalt Rödermark

Die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens besteht nicht mehr. Bedeutet die Eheleute sollen einen gemeinsamen Ehenamen führen, aber müssen es nicht.

Geben nun die Eheleute anlässlich der Heirat keine entsprechende Erklärung ab, so behält jeder von ihnen den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt Namen.

Wollen aber die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen sie dies bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklären. Später kann die Erklärung nur noch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Bei der Wahl des Ehenamens haben die Eheleute die Wahl, entweder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen.

Allerdings ist die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei der Möglichkeit von Doppelnamen in nur wenigen Generationen die Gefahr von nicht mehr handhabbaren „Bandwurmnamen“ besteht. Einzige Ausnahme ist, dass in der Geburtsurkunde ein Doppelname eingetragen ist.
Bis vor kurzem konnte nur der Geburtsname des einen oder anderen zum Ehenamen gewählt werden. Die Weitergabe eines durch eine frühere Ehe erworbenen Namens als Ehename in die neuen Ehe war nicht möglich.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste das Gesetz jedoch geändert werden, nunmehr ist es auch möglich einen angeheirateten Namen als Ehenamen in einer neuen Ehe zu bestimmen.
Derjenige dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Auch dies ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen. Die Erklärung kann widerrufen werden, eine erneute Erklärung ist nicht möglich.

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