Durch das Zuwanderungsgesetz sind auch Änderungen in das Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt worden. So sind z.B. nur noch sieben Jahre rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Einbürgerung erforderlich, wenn ein Integrationskurs absolviert wurde. Eine wichtige Neuerung ist ferner für diejenigen eingeführt worden, die, nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben, wieder ihre alte Staatsbürgerschaft angenommen und dadurch automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Für diesen Personenkreis gibt es ab dem 1.1.2005 die Möglichkeit, auf Antrag eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Für Unionsbürger und ihre Familien sind die Formalitäten zum Nachweis des Freizügigkeitsrechts vereinfacht. Sie erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind, wird ohne Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. Der Aufenthalt dieser Personen kann nicht mehr durch Ausweisung oder ähnliche behördliche Maßnahmen beendet werden. Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, der sich allein nach Gemeinschaftsrecht richtet, wird festgestellt, indem die Bescheinigung eingezogen oder die Aufenthaltserlaubnis-EU drittstaatangehöriger Familienangehöriger widerrufen wird.
Türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger zusteht, erhalten auf Antrag eine, ebenfalls deklaratorisch wirkende Aufenthaltserlaubnis.
Auch das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler ist vereinfacht, da das Bundesverwaltungsamt nunmehr außer dem Aufnahmebescheid auch die Spätaussiedlerbescheinigung ausstellt. Die Aufnahmebedingungen für nichtdeutsche Staatsangehörige Familienangehörige sind erschwert. Diese müssen nunmehr nachweisen, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Wie man anhand dieses kurzen Überblicks über das neue Zuwanderungsgesetz sehen kann, kommt es im Ausländerrecht regelmäßig zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten (Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht), die eine Zusammenarbeit von erfahrenen Experten erfordert. Derartige „Randfragen“ mit ausländerrechtlichem Bezug können aufgrund der Zusammenarbeit mit den Fachanwälten kompetent und schnell beantwortet werden.
Da die Mitarbeiter der Kanzlei Scharf & Wolter die Rechtsberatung auch in russischer Sprache durchführen, vertreten diese auch viele Kontingentsflüchtlinge. Zudem übernehmen wir auch gern Ihre Strafverteidigung mit ausländerrechtlichem Bezug.
Weitere Informationen zu den Themen Ausländerrecht, aber auch Familienrecht Hamburg, Arbeitsrecht Hamburg oder auch Strafrecht Hamburg erhält man auf der Website scharf-und-wolter.de – Ihr Anwalt in Hamburg
Die Anwaltskanzlei Scharf und Wolter in Hamburg besteht aus fünf Fachanwälte im Arbeits-, Familien- und Strafrecht und ein weiterer Anwalt, die jeweils zum Zwecke der Spezialisierung nur ein bis maximal drei Rechtsgebiete bearbeiten und sich regelmäßig auf Fachanwaltsniveau fortbilden.
Die Kanzlei hat zwei Standorten in Hamburg. Die Büros in Eppendorf und Barmbek sind ab 9.00 Uhr ohne Pausen für die Mandanten erreichbar – in Barmbek sogar bis 20.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr! In beiden Kanzleien finden die Mandanten auch verständlich geschriebene Broschüren zu vielen Rechtsfragen in mehreren Sprachen.
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