Erben müssen auch den digitalen Nachlass regeln
Digitales Erbe regeln
PC und Internet sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert mit den digitalen Daten nach dem Tod des Users? Wie erhalten die Erben Zugriff auf digital gespeicherte Unterlagen, die für den Nachlass wichtig sind? Dürfen die Profile des Verstorbenen in sozialen Netzwerken einfach gelöscht werden, wer übernimmt die private Domain? Alles Fragen, auf die Erben Antworten finden müssen. Denn zu der Hinterlassenschaft gehört nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch seine Verpflichtungen – und die sind immer häufiger in der digitalen Welt zu finden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst die wichtigsten Informationen für Internetnutzer und Angehörige zusammen.
Vier von fünf Bundesbürgern nutzen täglich einen Computer, etwa 74 Prozent der Deutschen sind regelmäßig im Web, ca. drei Viertel aller Internetnutzer verfügen über Profile in sozialen Netzwerken – die Zahlen verdeutlichen den wachsenden Einfluss der digitalen Welt auf das Leben der Menschen. Damit verändert sich auch die Nachlass-Regelung bei Verstorbenen, denn viele, für ein Erbe relevante, Informationen sind nur noch in digitaler Form vorhanden. Und die können bares Geld wert sein, zum Beispiel die Rechte an eigenen Domains oder Webseiten. Andererseits ist auch ein Missbrauch der Daten des Verstorbenen denkbar – man denke nur an Accounts bei Online-Auktionshäusern. Auch manche Bankgeschäfte werden nur noch online mit Direktbanken getätigt. Hat es der verstorbene User versäumt, den Zugriff auf sein digitales Leben frühzeitig zu regeln, stehen die Erben oft vor einigen Schwierigkeiten. Denn im Gegensatz zur Schreibtischschublade sind die digitalen Daten oft schwer zu öffnen: Fehlende Passwörter verweigern den Zugriff und wer weiß schon, in welchen Netzwerken, Online-Shops oder Rollenspielen der Verstorbene aktiv war? Dabei kann das Wissen über die Online-Aktivitäten des Erblassers für die Hinterbliebenen auch finanzielle Folgen haben, weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Zum Erbe gehören neben dem Vermögen auf der Bank auch der Geld-Wert, den etwa eine Domain des Verstorbenen hat. Aber auch finanzielle Verpflichtungen, wie beispielsweise kostenpflichtige Mitgliedschaften oder Schulden aus Online-Auktionen werden vererbt!“
Voraussetzung fürs Erbe
Um diesen Gefahren frühzeitig zu begegnen, sollten Hinterbliebene neben dem „realen“ Erbe auch das „digitale“ regeln und schnellstmöglich versuchen, Zugriff auf die digitalen Daten des Verstorbenen zu erhalten. „Die rechtliche Legitimation der Erben für die Verwaltung des digitalen Nachlasses sind die Sterbeurkunde und der Erbschein“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Diese können gegenüber jedem, der Computer und sonstige Speichermedien oder auch Daten des Erblassers verwahrt, als Nachweis benutzt werden. Wie mit dem Nachlass zu verfahren ist, regelt das Testament des Verstorbenen. Wenn keines existiert, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. In der Regel sind die geldwerten Nachlassgegenstände – einschließlich Domains oder Webseiten, die etwas wert sein können – zu verkaufen und der Erlös ist nach der jeweiligen Erbquote unter den Erben aufzuteilen. Über online gespeicherte E-Mails, Bilder und Profile können die Erben verfügen – sie sollten sich jedoch untereinander über das Vorgehen einig sein. Vom Verstorbenen angefertigte Fotos oder Texte unterliegen dem Urheberrecht, welches zumindest in Deutschland vererblich ist. Das Recht des Verstorbenen am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf seine Erben über. Hier gibt es also durchaus rechtliche Ansatzpunkte, um einen Diensteanbieter dazu zu zwingen, einen Zugang zum E-Mail-Account, Forum oder Profil zu ermöglichen. Weitere Regeln dazu enthalten meist die Geschäftsbedingungen des Anbieters und die nationalen Gesetze des Staates, in dem dieser seinen Sitz hat. Meist kann ein Benutzerkonto nur mit Hilfe von Benutzername und Passwort gelöscht werden. Passwörter werden bei vielen E-Mail-Anbietern und Diensten wie etwa
YouTube nur verschlüsselt aufbewahrt und sind auch für die eigenen Mitarbeiter nicht einsehbar. Teilweise werden jedoch – nach Vorlage diverser Urkunden – neue Zugangsdaten zur Verfügung gestellt. Diese sind oft nur einmalig nutzbar. Ein Tipp der D.A.S. Expertin: „Erkundigen Sie sich, ob die notwendigen Dokumente zur Legitimation des Erben auch in digitaler Form zugeschickt werden können. Originalunterlagen sollten auf keinen Fall verschickt werden, da sie leicht verloren gehen.“
Spuren in sozialen Netzwerken
Was mit den Profilen der Verstorbenen geschieht, ist über das Urheberrecht hinaus nicht eindeutig geregelt. „Weder für die Erben noch für die Nutzer gibt es hier rechtliche Vorgaben“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Daher verfahren die Provider oft sehr unterschiedlich. Die einen löschen das Profil komplett, andere erlauben einen sogenannten Gedenkstatus, schränken den Zugriff ein, deaktivieren den Account oder machen ihn unsichtbar. Allerdings bedeutet das Löschen oder Sperren des Accounts eines Toten nicht auch die Herausgabe der Zugangsdaten an die Erben! Wie bei allen Arten von Verträgen lohnt sich auch hier ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers oder Diensteanbieters. Hält sich dieser nicht an seine eigenen Regeln, ist ein zivilrechtliches Vorgehen möglich. Dieser Weg kann jedoch steinig sein, wenn der Provider im Ausland sitzt.
Digitalen Nachlass frühzeitig regeln!
Eine frühzeitige Regelung des digitalen Nachlasses ist sowohl für den Internetuser als auch für seine potentiellen Erben sinnvoll: Der Eigentümer der digitalen Daten stellt somit noch zu Lebzeiten sicher, welche Personen über seine digitalen Identitäten und seine teilweise oft sehr persönlichen Informationen in welcher Weise verfügen dürfen. Und er kann den Abschluss seines „digitalen Lebens“ selber bestimmen, etwa ob und in welcher Form seine Profile in Facebook & Co. zu beenden sind. Seine Erben haben dann die Möglichkeit, seine Wünsche schnell umzusetzen.
„Es empfiehlt sich, den digitalen Nachlass schriftlich zu regeln, indem alle Zugriffsrechte übertragen werden“, so Anne Kronzucker. „Das kann in Form eines Testaments, eines Zusatzes zum Testament oder einer Vorsorgevollmacht geschehen.“ Um den Zugriff auf E-Mail-Postfächer, Blogs, Fotos und alle anderen digitalen Daten zu erleichtern, können die meist zahlreichen Passwörter in einer verschlüsselten Datei gesammelt und diese beim Notar oder Anwalt hinterlegt werden. Alternativ bieten immer mehr Onlineservices an, Passwörter und Dokumente zu speichern und im Todesfall mit einer Vollmacht der Erben den digitalen Nachlass zu regeln. Datenschützer raten jedoch von dieser Variante dringend ab: Schließlich werden dabei sensibelste Daten wie Passwörter für das Online-Banking oder für eBay einem Unbekannten mitgeteilt, der womöglich im Ausland sitzt. Wie ratsam dies ist, mag jeder selbst beurteilen.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
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Kurzfassung:
Regeln für den digitalen Nachlass
Wer erhält Zugriff auf das digitale Erbe?
PC und Internet sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Doch was passiert mit den digitalen Daten, E-Mail-Accounts und Profilen in sozialen Netzwerken nach dem Tod des Users? Neben dem Erbe in der „realen Welt“ müssen sich Erben auch um den digitalen Nachlass des Verstorbenen kümmern. Schließlich können hier neben Gewinnen etwa durch wertvolle Domains auch laufende Kosten lauern, beispielsweise durch Online-Abos. Um diesen Gefahren frühzeitig zu begegnen, sollten Hinterbliebene schnellstmöglich versuchen, Zugriff auf die digitalen Daten des Verstorbenen zu erhalten. „Die rechtliche Legitimation der Erben für die Verwaltung des digitalen Nachlasses sind die Sterbeurkunde und der Erbschein“, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Mit ihnen kann der Zugang zu Computern, Speichermedien und digitalen Daten gegenüber jedem erwirkt werden, der diese verwahrt. Wie mit dem Nachlass zu verfahren ist, regelt das Testament des Verstorbenen. Wenn keines existiert, kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Über online gespeicherte E-Mails, Bilder und Profile können die Erben verfügen – sie sollten sich jedoch einig sein. Vom Verstorbenen angefertigte Fotos oder Texte unterliegen dem Urheberrecht, welches vererblich ist. Das Recht des Verstorbenen am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf seine Erben über. Hier gibt es also Ansatzpunkte, um einen Diensteanbieter dazu zu zwingen, einen Zugang zum E-Mail-Account, Forum oder Profil zu ermöglichen – ggf. über ein neues Passwort. Was mit den Profilen der Verstorbenen geschieht, ist nicht eindeutig geregelt. Daher verfahren die Provider oft sehr unterschiedlich. Die einen löschen das Profil komplett, andere schränken den Zugriff ein oder deaktivieren den Account. Wie bei allen Arten von Verträgen lohnt sich auch hier ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers. Eine frühzeitige Regelung des digitalen Nachlasses ist sowohl für den Internetuser als auch seine potentiellen Erben sinnvoll: Am besten schriftlich, in Form eines Testaments, eines Zusatzes zum Testament oder einer Vorsorgevollmacht.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.
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