Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens 3-malige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig, § 14 Abs. 2 TzBfG.
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von der vorgenannten gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Es ist den Tarifvertragsparteien also – abweichend vom Gesetz – erlaubt, die Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen zu regeln, und zwar auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Diese Befugnis besteht jedoch nicht völlig schrankenlos.
In einer Entscheidung des BAG vom 15.08.2012, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, wurde eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 42 Monaten und die bis zu dieser Gesamtdauer höchstens 4-malige Verlängerung als zulässig erachtet.
Die Arbeitsvertragsparteien hatten die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Über die möglichen Grenzen der gesetzlichen Öffnungsregelung wurde nicht entschieden.
BAG, Urteil vom 15.08.2012 – 7 AZR 184/11
weitere Informationen und Hilfe unter: www.unsere-kanzlei.de
***Kontakt:
Rechtsanwälte Wagner + Gräf
(Gerhard Wagner und Dieter Gräf in GbR)
Theaterstraße 1
97070 Würzburg
Tel. +49 (0) 931 / 32 10 1-0
Fax +49 (0) 931 / 32 10 1-50
info@unsere-kanzlei.de
Web: www.unsere-kanzlei.de/
***Pressekontakt:
KIM Krick Interactive Media GmbH
Gernot Gawlik
Mainparkring 4
97246 Eibelstadt
sams@krick-interactive.com
09303982350
***Unternehmensbeschreibung:
Die Kanzlei Wagner + Gräf, die bereits seit über zwanzig Jahren ihren Sitz in Würzburg hat, steht für Professionalität und Engagement. Die Kanzlei mit den Mitgliedern Wagner, Thoni und Gräf vertritt sowohl Gesellschaften und Unternehmen, aber auch Selbstständige und Privatpersonen. Die Rechtsanwälte bieten mit ihrem fachlichen Know-How hohe Kompetenzen und decken Rechtsgebiete wie Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht oder zum Beispiel auch Mietrecht, Verkehrs- oder Zivilrecht vollständig ab.