Kurzarbeit ist ein Instrument, um bei konjunkturellen Schwächen, Kündigungen zu vermeiden.
Unternehmen wie Daimler, Bosch, Air Berlin und Siemens haben aktuell Personalabbau angekündigt. Grund hierfür ist, dass im Zuge der EURO-Krise eine steigende Verunsicherung herrscht, die mit einer momentan abfallenden Wirtschaftsleistung einhergeht. Derartige Sorgen und Nöte der großen Konzerne treffen meist nach einer gewissen Verzögerung auch den deutschen Mittelstand. Somit wird in Expertenkreisen davon ausgegangen, dass sich die Inanspruchnahme von Kurzarbeit im Jahr 2013 weiter erhöhen wird.
Was verbirgt sich nun hinter dem Wort Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden soll. Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld unter gewissen Voraussetzungen als einen Zuschuss zum Arbeitslohn, wenn Kurzarbeit im Unternehmen angeordnet wird. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass bei anziehender Konjunktur sofort auf die erfahrene und eingespielte Belegschaft zurückgegriffen werden kann.
Folgende Voraussetzungen gelten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld!
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld hängt nicht von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Mitarbeiter ab. Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber und einzelnen Mitarbeitern eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Unternehmen vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
– Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen, wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
– Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben).
– Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden.
– Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
– Der Arbeitnehmer setzt nach Ende des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
– Kurzarbeitergeld wird auch dann geleistet, wenn weniger als ein Drittel der Arbeitnehmer von Entgeltausfällen betroffen ist.
– Unternehmen, die das so genannte Drittelerfordernis nicht erfüllen, können so Kurzarbeitergeld an einzelne Beschäftigte zahlen, die einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Betriebe haben bei Anzeige des Arbeitsausfalls die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie von dem Aussetzen des Drittelerfordernisses Gebrauch machen wollen oder wie bisher die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls durch Erfüllung der genannten Erheblichkeitsschwelle nachweisen und für weitere Arbeitnehmer auch geringfügige Arbeitsausfälle abrechnen können.
Wann muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden?
Kurzarbeitergeld wird jeweils monatlich beantragt. Antragsformular und Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur einzureichen. Fristbeginn ist der Ablauf des Kalendermonats, für den jeweils das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Der Arbeitsausfall wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen.
Was ist bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld zu beachten?
Die Berechnung von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber selbst vornehmen oder die Aufgabe an einen kompetenten Partner übertragen. Welcher Leistungssatz gezahlt wird, richtet sich danach, welche Lohnsteuerklasse und welcher Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Arbeitnehmers eingetragen ist.
Für die Berechnung von Kurzarbeitergeld wird das im genehmigten Kurzarbeitszeitraum anfallende Arbeitsentgelt des jeweiligen Monats als Berechnungsgrundlage herangezogen. Lohnbestandteile sind allerdings nur insoweit zu berücksichtigen als sie beitragspflichtige Einnahmen darstellen. Nicht berücksichtigt werden Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Ihr Lohnbüro als kompetenter Partner in der Kurzarbeit!
Die Anforderungen an eine korrekte und dementsprechend individuelle Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Anspruch und Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind recht umfassend.
Folgende Leistungen im Rahmen der Abrechnung von Kurzarbeitergeld werden durch ein kompetentes Lohnbüro für die Kunden erbracht:
– Berechnung des Unterschiedsbetrages (Ausfallentgelt) aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt (SOLL-Entgelt) und dem pauschalierten Nettolohn (IST-Entgelt)
– Erstellung der Abrechnung für die Mitarbeiter in Kurzarbeit aufgrund der amtlichen Tabellen
– Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf das Ausfall-Entgelt – Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt
– Erstellung des monatlichen Antrag auf Kurzarbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur
– Erstellung der monatlichen Abrechnungsliste für Kurzarbeit als Anlage zum Leistungsantrag
Für die eigentliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes benötigt ein Lohnbüro grundsätzlich folgende Daten:
– eine Monatsübersicht der Kurzarbeit-Stunden d.h. Übergabe der Stunden, die gearbeitet worden sind (Ist-Stunden) sowie vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten der Mitarbeiter (Soll-Stunden)
– Bescheid der Arbeitsagentur zur Genehmigung von Kurzarbeitergeld (u.a. mit genehmigtem Zeitraum)
Das Lohnbüro lohndirekt ist seit über 10 Jahren für seine Kunden der bundesweiter Partner für die laufende Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung und hat die Kunden bereits in mehreren Phasen der Kurzarbeit fachlich unterstützt und durch diesen anspruchsvollen Lohnprozess begleitet. Gegründet mit dem Qualitätsanspruch von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die auf eine über 25-jährige Erfahrung zurückgreifen, zählt das Lohnbüro lohndirekt heute bundesweit zu den führenden Anbietern für sämtliche Dienstleistungen rund um Lohn und Gehalt.
Mehr als 60 Lohnbuchhalter und Personalfachkräfte sorgen monatlich dafür, dass mehr als 2.500 Kunden pünktlich die Lohnabrechnung ihrer Mitarbeiter erhalten – stets nach dem aktuellen Gesetzesstand.
Um die laufende Lohnabrechnung bei lohndirekt noch sicherer zu gestalten, wurde das Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2008 vom TÜV SÜD im Jahr 2012 zertifiziert.
Lohnabrechnung, Gehaltsabrechnung, Entgeltabrechnung – Ihr Lohnbüro u. Partner für Personalmanagement und Ihre Reisekostenabrechnung.
Kontakt:
Lohndirekt GmbH (einfach effizient)
Susanne Völkel
Lise-Meitner-Straße 14a
24941 Flensburg
0461-70710
susanne.voelkel@lohndirekt.de
http://www.lohndirekt.de