Nieding + Barth erreicht für Swap-Geschädigten 75%-Vergleich mit Deutscher Bank

Risiken eines Swap-Geschäftes wurden nicht ausreichend transparentgemacht. Betroffener erhält den Großteil seines Verlustes erstattet.

Frankfurt am Main, 22. November 2012 – Zinsdifferenz-Geschäfte, sogenannte Swaps, stehen seit langem in der Kritik, weil sie oft hochmathematisch und wenig nachvollziehbar konstruiert sind. Der Kunde erkennt in vielen Fällen erst zu spät, welche Risiken er mit einem solchen Geschäft eingegangen ist. Hunderte Verfahren gegen die Emittenten liegen bei deutschen Gerichten. Die Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth erreichte nun erneut in einem solchen Falleinen beachtlichen Erfolg. Die Kanzlei schloss zugunsten eines Mandaten einen gerichtlichen Vergleich mit der Deutschen Bank: Der Betroffene erhält 75 Prozent seines Verlustes erstattet. Der Vergleich ist inzwischen rechtsgültig.

 

Knapp 150.000 Euro Verlust hatte der Mandant mit einem Zinsdifferenzgeschäft, einem sogenannten Currency-Harvest-Swap der Deutschen Bank, verbucht. „Die Risiken, die in solchen Geschäften stecken, wurden vorab nicht ausreichend transparent gemacht“, erklärt Dr. Julia List, Rechtsanwältin bei Nieding + Barth, die den Mandaten vor dem Landgericht Frankfurt/Main vertreten hat (Az.: 2-05 O 441/11). Im September 2011 wurde Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Am 18. Oktober diesen Jahres einigte man sich in der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich mit einer beachtlichen Quote von 75 Prozent für den geschädigten Mandanten. Inzwischen ist auch die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass die Einigung rechtskräftig ist.

 

Für Nieding + Barth-Anwältin List hat der Vergleich über den Einzelfall hinaus eine Signalwirkung: „Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Aufklärungspflichten der Banken über den anfänglichen negativen Marktwert bei sogenannten CMS Spread-Ladder-Swaps entgegen den rechtlichen Ausführungen der Banken sehr wohl auch auf andere Swap-Verträge übertragbar sind.“ Dies gelte auch für Fälle, in denen kein unbeschränktes Verlustrisiko auf Seiten des Anlegers bestehe.

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