BAG: Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Tag

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen kann. Dies sei auch nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Redakteurin, beschäftigt bei einer Rundfunkanstalt, ihren Arbeitgeber verklagt. Es ging darum, dass die Klägerin einen Dienstreiseantrag gestellt hatte, welcher von ihrem Arbeitgeber nicht genehmigt worden war. Ein nochmaliger Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. An dem Tag, an dem die abgelehnte Dienstreise hätte stattfinden sollen, meldete sich die Klägerin krank. Am folgenden Tag erschien die Klägerin wieder zur Arbeit und wurde von ihrem Arbeitgeber aufgefordert, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen. Mit ihrer darauf erhobenen Klage wollte sich die Arbeitnehmerin gegen diese Weisung ihres Arbeitgebers zur Wehr setzen und deren Widerruf erreichen. Als Argument führte die Klägerin an, das Verlangen nach der Vorlage eines Attestes bereits ab dem ersten Tag einer Krankmeldung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dies wurde vom BAG bestätigt. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) räume dem Arbeitgeber das Recht ein, bereits ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein Attest zu verlangen. Dies stehe im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema fortgeführt (vgl. BAG 1 ABR 3/99 sowie BAG 5 AZR 726/96).

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.11.2012


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