Grundsätzlich ist bei der aktuellen demografischen Entwicklung der Bundesrepublik die Altenpflege als ein stabiler, wachsender Markt zu betrachten.
Ab dem 01.01.2013 wird ein weiterer finanzieller Anreiz geschaffen, der den Sprung in die Selbständigkeit mit einem Pflegedienst erleichtern könnte.
Im Detail ist damit das Pflege-Neuregelungsgesetz gemeint, dass die Vergütung für Leistungen von Demenzkranken nach § 123 und § 45a im SGB XI verbessert. So erhöhen sich ab dem 01.01.2013 die Pflegesachleistungsbeträge der Pflegestufe 0 auf 225 EURO, bei Pflegestufe 1 auf 665 EUR und bei Pflegestufe 2 auf 1250 EUR.
Wichtig ist zudem für den Gründer zu wissen, dass er dem Pflegebedürftigen ab 2013 die Möglichkeit geben muss, sich für eine leistungs- oder zeitbezogene Pflegeabrechnung zu entscheiden. Der Pflegedienst muss dies also bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Abrechnung beachten.
Sollte sich der Pflegebedürftige für eine zeitbezogene Abrechnung entscheiden, so muss diese für die Abrechnung auch exakt protokolliert werden.
Doch der Aufwand lohnt sich, denn im Gegenzug steigt die Vergütung für Leistungen nach § 123 und § 45a im SGB XI wie oben aufgeführt auch nicht unerheblich.
In diesem Sinne wünschen wir allen Gründern in der ambulanten Pflege einen guten Start ins Jahr 2013.
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