Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren.
Der Grund: Das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften. Weiterhin verfügen viele Unternehmen noch immer über ein professionelles Forderungsmanagement und verzögern die Einleitung des Mahnverfahrens so lange, bis zum Fristablauf.
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist, und die liegt bei drei Jahren. Damit drohen insbesondere Rechnungen aus dem Jahre 2009 zu verjähren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in gang.
Nutzen Sie unseren online Verjährungsrechner zur Berechnung unterschiedlicher Verjährungsfristen oder berechnen Sie die häufige Regelverjährung nach § 195 BGB nach folgender Formel selbst.
Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 verjähren:
- Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
- Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
- Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
- Ansprüche aus rückständigen Zinsen
- Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind
gemäß § 195 BGB aus dem Jahre 2009!
Die Verjährung kann verhindert werden durch Hemmung oder Neubeginn. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch Zustellung eines Mahnbescheides oder Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Verjährung beginnt neu zu laufen im Falle eines Anerkenntnisses durch den Schuldner.
Durch außergerichtliche Mahnungen wird die Verjährung nicht verhindert!
Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere und auch längere Fristen gibt sollte im Zweifel immer fachmännischer Rat eingeholt werden.
Die Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid erfordert die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner. Dies kann schwierig werden wenn der Schuldner verzogen ist oder wenn der Name oder die Firmierung nicht genau bekannt sind. Die dann erforderlichen Ermittlungen laufen zu einem Teil über Behörden, und die arbeiten bekanntlich oft langsam – schnell ist das Jahr zu Ende und die Forderung verjährt.
Deshalb sind Forderungen, die zum Ende des Jahres zu verjähren drohen, unverzüglich geltend zu machen. Weiteres Zuwarten vergrößert die Gefahr dass der Eintritt der Verjährung nicht mehr zu verhindern ist.