Das bayerische Amtsgericht Weilheim hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Ehemann von einem Telefondienstleister, mit Sitz in Berlin, auf Zahlung von Rechnungen verklagt wurde (Urteil v. 03.07.2012; Az.: 5 C 111/12).
Die Rechnungen resultierten aus einem Vertrag, der von der Ehefrau abgeschlossen worden war. Die Entscheidung des Gerichts besagte, dass der Ehemann zur Zahlung verpflichtet sei.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Vertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i. S. d. § 1357 BGB. Nach dieser Norm ist jeder Ehegatte berechtigt, für den anderen ein Geschäft abzuschließen, wenn es sich eben um ein solches Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt. Wenn dies der Fall ist, werden beide Ehegatten gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Nach Rechtsprechung des BGH ist der § 1357 BGB zwar nur auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss der Ehewohnung anwendbar. Im vorliegenden Fall zeigte sich jedoch eine andere Konstellation. Es ging nicht um einen Vertrag über die Einrichtung eines Telefonanschlusses, sondern um einen Vertrag über die dauerhafte Voreinstellung des Telefonanschlusses auf eine bevorzugte Telefongesellschaft (Betreibervorauswahl). In einem solchen Vertrag sei nicht der Anschluss Vertragsgegenstand, sondern die Möglichkeit, die Gespräche über das Netz der jeweils voreingestellten Telefongesellschaft, also das der Klägerin, zu führen. Weiter führte das Gericht aus, dass sich die zusätzliche finanzielle Verpflichtung für das Ehepaar durchaus im Rahmen hielte.
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