Anders als im Vorjahr ergeben sich 2012 wesentliche Steueränderungen, die auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und schon früher verabschiedete Gesetze zurückgehen. Smartsteuer bringt die wichtigsten Änderungen auf den Punkt.
Abgeltungssteuer: Ab 2012 werden abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Höchstbetrags von Spenden nicht mehr einbezogen. Durch diese Änderung können nun oft höhere Beträge als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der Wohnung ihrer Eltern untergebracht sind, wird ab 2012 nicht mehr um eigene Einkünfte oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes (z. B. BAFöG) – gekürzt.
Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes: Volljährige Kinder können ab 2012 unbegrenzt hinzuverdienen – ohne dass Eltern den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren. Hat das volljährige Kind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird neuerdings allerdings geprüft, in welchem Umfang das Kind erwerbstätig ist. Eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist erlaubt, schadet dem Kindergeldanspruch also nicht.
Entfernungspauschale: Die Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale ist jetzt einfacher. Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Verglichen wird nur noch, ob die Pendlerpauschale für das gesamte Jahr höher ist als die insgesamt im Jahr angefallenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Kinderbetreuungskosten: Für Eltern ist es jetzt leichter, Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Ob diese Kosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt keine Rolle mehr. Nachgewiesene Kosten für Kindergarten, Babysitter, Tagesmütter etc. können deshalb auch dann abgezogen werden, wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und der andere sich um den Haushalt kümmert.
Krankheitskosten: Krankheitskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dazu genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Alternativ kann der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden. Die entsprechenden Nachweise müssen sich Betroffene schon vor der Heilmaßnahme oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels besorgen.
Verbilligte Vermietung an Angehörige: Bei der Vermietung einer Wohnung an Angehörige gilt ab 2012 eine einheitliche Grenze von 66 %. Wer von seinen Angehörigen insgesamt mindestens 66 % der Miete laut Mietspiegel zzgl. 66 % der umlagefähigen Kosten verlangt, kann seine Werbungskosten immer voll abziehen. Eine aufwendige Prognose der Mieteinkünfte der nächsten 30 Jahre muss dem Finanzamt nicht mehr vorgelegt werden.