Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Kündigung wegen einer Beleidigung und zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindungszahlungen.
Es ist Ihnen einfach so rausgerutscht, Sie waren verärgert und der Kollege hatte Sie auch absichtlich provoziert. Und nun fragen Sie sich: Kann man wegen einer Beleidigung gekündigt werden?
Es kommt immer darauf an, wen sie wie beleidigt haben und welcher Umgangston in ihrem Betrieb herrscht.
So muss die Beleidigung innerhalb des Betriebs erfolgen. Beleidigen sie einen Dritten, der rein gar nichts mit dem Unternehmen zu tun hat, kann man ihnen deswegen nicht kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein (Az.: 6 TaBV 46/07) erst im April 2008 wieder bestätigt. Anders sieht es aus, wenn sie ihren Vorgesetzten, ihren Kollegen und ihre Kolleginnen sowie Kunden und Geschäftspartnern ihres Betriebs beleidigen. Diese Beleidigungen können tatsächlich zur Kündigung führen, wenn sie entsprechend schwerwiegend sind. Welche Beleidigungen nun derart schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Abhängig ist diese Entscheidung insbesondere davon, welcher Umgangston am Arbeitsplatz herrscht. Herrscht im Betrieb ein eher rauer Umgangston, so werden kleinere Sticheleien und Beleidigungen der Arbeitnehmer untereinander kaum eine Kündigung rechtfertigen, anders sieht das bei konservativen Betrieben aus, in denen ein eher förmlicher Umgangston herrscht.
Bei massiven obszönen oder rassistische Beleidigungen entscheiden die Arbeitsgerichte rigide und sehen darin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Dass in ihrem Betrieb ein rauer Umgangston herrscht, hilft ihnen dann auch nicht mehr weiter. Beleidigungen wie „Arschloch“, „Wichser“, „Fotze“, etc. sollten also stets vermieden werden – und dies nicht nur, um seinen Arbeitsplatz zu schützen.
Bei schwächeren Beleidigungen wie einem höhnischen Augenrollen oder laxen Sprüchen wie „das geht mir am Arsch vorbei“ wird dagegen eher eine Abmahnung zu erwarten sein.
Nichtsdestotrotz bleibt ihnen ein Bereich in dem sie ihrem Ärger über Kollegen, Vorgesetzten etc. Luft machen können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Nennen sie ihren Chef in einem Gespräch unter vier Augen mit einem vertrauenswürdigen Kollegen einen „Deppen“, so können sie zumindest hierfür nicht gekündigt werden.
Ist das Kind in den Brunnen gefallen und die Beleidigung schon geschehen, sollten sie sich beim Betroffenen entschuldigen, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Eine ernst gemeinte Entschuldigung würdigen die Arbeitsgerichte wohlwollend, wenn es dann überhaupt noch zu einer Kündigung und einem Rechtsstreit kommt.
In jedem Falle gilt: Bei einer Kündigung sofort Rechtsrat einholen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen Klage erheben, kann in der Regel gegen die Kündigung nicht mehr erfolgreich vorgegangen werden. Eine Klage lohnt fast immer. Auch wenn häufig eine Rettung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll ist: Eine Abfindung ist fast immer drin und vor allem kann die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Mitte: Am Festungsgraben 1, 10117 Berlin-Mitte
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin-Marzahn
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
anwalt-marketing@web.de
http://www.recht-bw.de