Keine Miniröcke, Bermudashorts oder Badelatschen in Räumen von Banken und Versicherungen. Arbeitnehmer müssen den Dresscode in Ihrem Unternehmen auch bei sommerlichen Höchsttemperaturen einhalten. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.
Auch bei tropischer Hitze dürfen Mitarbeiter den in einer Firma üblichen Dresscode nicht ohne weiteres verletzen. Es ist also dringend davor zu warnen, in konservativen Unternehmen wie Banken und Versicherungen Hitze bedingt in legerer Kleidung am Arbeitsplatz zu erscheinen. Umgekehrt sind die Unternehmen verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen übermäßige Hitze am Arbeitsplatz zu treffen. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, insoweit geeignete Schutzvorkehrungen vorzunehmen.
Auch wenn die Temperatur noch so hoch ist, darf der Arbeitnehmer sich nicht hitzefrei nehmen. Derartige Selbstbeurlaubungen können eine (fristlose) Kündigung nach sich ziehen. Schwangere und stillende Mütter sollten sich im Falle übermäßiger Hitze am Arbeitsplatz ein ärztliches Attest besorgen, dass eine bestimmte Raumtemperatur fordert. Kann der Arbeitgeber diese nicht einhalten, besteht ein Anspruch auf Beschäftigung an einem kühleren Ort und wenn auch dies nicht möglich ist, ein Anspruch auf Freistellung. Den Unternehmen ist im eigenen Interesse zu raten, für vertragsgemäße Arbeitsbedingungen zu sorgen. Andernfalls leidet die Arbeitsqualität, bzw. der Krankenstand steigt.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, falls Ihnen die Temperaturen im Betrieb für Sie zu hoch sind. Es ist besser, wenn Ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden, als dass Ihre Arbeitsqualität leidet und Sie dadurch eine Abmahnung riskieren. Falls es Ihnen mit der im Betrieb üblichen Kleidung zu heiß wird, sprechen Sie das Problem lieber an, bevor Sie sich für eine legere Kleidung entscheiden. Einfache Maßnahmen, wie das Anbringen eines Ventilators, können schon viel helfen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Das einheitliche Auftreten der Belegschaft können Sie durch Betriebsvereinbarung oder durch konkrete Arbeitsanweisung regeln. Hierbei müssen Sie das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter berücksichtigen. Es ist z.B. erlaubt, den Mitarbeitern vorzuschreiben, dass sie dunkle, konservative Kleidung zu tragen haben.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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