Landessozialgericht hat entschieden: Jobcenter muss keine juristische Fachliteratur bezahlen

Eine Information der Rechtsanwaltskanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena)

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Jena, 19. Oktober 2012. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen für die Anschaffung juristischer Fachliteratur haben (Aktenezeichen: L 5 AS 322/10). Das gilt auch, so die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com), wenn die Literatur dazu verwendet werden soll, sich gegen Sanktionen der ARGE zu verteidigen.

Der Kläger forderte von der ARGE 1.318 Euro für die Anschaffung rechtswissenschaftlicher Bücher. Mit dieser Literatur wollte sich der Mann gegen die in der Vergangenheit immer wieder erfolgten Leistungskürzungen wehren. Nachdem die ARGE den Antrag ablehnte, zog der Hartz IV-Empfänger vor das Sozialgericht (SG) Magdeburg. Der Kläger argumentierte, dass er die Fachliteratur zur Verteidigung seiner Menschen- und Grundrechte benötige. Die Sanktionen, die die ARGE gegen den Mann verhängte, hätten nach Auffassung des Klägers das Ziel, dessen physische Existenz zu vernichten. Zusätzlich verwies der Mann auf die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II. Von all dem ließ sich das SG Magdeburg nicht beeindrucken. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Existenz des Klägers gefährdet sei, wenn die Anschaffung der gewünschten Bücher unterbleibe.

Das LSG Sachsen-Anhalt sah dies ebenso und wies die Berufung des Klägers zurück. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht hat das LSG nicht zugelassen.

Weitere Informationen bietet die Kanzlei im monatlichen PWB-Expertenbrief „IHR RECHT“ sowie unter: www.pwb-law.com

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