Richtungsweisendes Urteil zu Verwertungsrechten von historischen Kunstbildern

Für viele Journalisten, Verleger, Bildagenturen und Webseitenbetreibern wurde am 30.08.2012. vom Amtsgericht Hamburg ein richtungweisendes Urteil zu Verwertungsrechten von gemeinfreien Bildern gesprochen. Geklagt hatte eine bekannte Stiftung aus Berlin, die über 150 historische Bauten, darunter mehr als 20 Museumsschlösser sowie rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg verwaltet und schon häufiger für Schlagzeilen im Zusammenhang mit Klagen gegen Bildagenturen oder Pressefotografen sorgte.

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Diesmal hatte es die Hamburger Firma Schmidtke & Schulze GbR getroffen, die als Betreiber der Online-Galerien WOOOP.de und Kunstbilder-Galerie.de Gemälde-Reproduktionen, Kunstdrucke und Poster von Kunstbildern vertreiben und zu den führenden Anbietern im deutschsprachigen Raum zählen. In dem umfassenden Bildbestand der Hamburger befinden sich überwiegend gemeinfreie Bildwerke, also Bilder, deren Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod der Künstler abgelaufen sind. Darunter auch rd. 100 barocke Bildwerke, die heute im Besitz der Stiftung sind und auf deren Liegenschaften ausgestellt sind. So staunten die Hamburger nicht schlecht, als Sie eine rd. 100-seitige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro von der Stiftung zugestellt bekamen.

„Als Betreiber einer Online-Galerie, die auch die Bildwerke von Jungen Künstlern verwertet, sind wir bei dem Thema Nutzungsrechte immer äußerst sensibel und achten bestehende Schutzrechte Dritter peinlichst genau. Neben den Verträgen mit verschiedenen Bildarchiven haben wir unser Geschäftsmodell im Bezug auf die Nutzung von gemeinfreien Bildern zu Beginn unserer Tätigkeit in 2002 durch ein Rechtsgutachten prüfen lassen. Nach Zustellung der Unterlassungserklärung brauchten wir hier dringend Rechtsklarheit für unser Geschäftsmodell“ – so Boris Schmidtke, Geschäftsführer.

Es kam zur Klage und Widerklage. Die Forderungen der Stiftung stützten sich überwiegend auf die Behauptung, Eigentum auch an den fotografierten Bildwerken zu haben, da sich die Originalwerke in ihrem Besitz befinden und die Verwertung der Schmidtke & Schulze GbR daher eine Eigentumsbeeinträchtigung darstelle.

Begründet wurde diese Rechtsauffassung durch ein vielfach kritisiertes Urteil des BGH, der das Eigentum an einem Grundstück durch das Aufnehmen und die Verwertung von Fotografien beeinträchtigt sieht, wenn das Grundstück dafür betreten wird. Demnach sollte gerade jenes Urteil, gegen dass sich einst eine breite Front unter Beteiligung von Journalistenverbänden und Verlegern formiert hatte, nun auch als Wegbereiter einer weiteren Monopolisierung der freien Künste mit weitreichenden Folgen dienen.

Dieser Rechtsaufassung erteilte das Amtsgericht Hamburg auf ganzer Linie eine Absage. Im Wesentlichen begründete das Amtsgericht das Urteil damit, dass das Fotografieren fremder Gemälde deren Sachsubstanz unberührt lässt und keine Auswirkung auf die Nutzung hat. Die Ablichtung eines Gegenstandes nutz vielmehr allein den in der Sache verkörperten immateriellen Wert. Dieser Wert ist jedoch nicht dem Eigentümer, sondern dem Urheber zugewiesen“.

Bei der Schmidtke & Schulze GbR wurde der Sieg von David gegen Goliath mit Freude und Erleichterung aufgenommen. „Wir warten jetzt ab, ob die Stiftung das Urteil in der nächsten Instanz bestätigen lässt oder es dabei belässt.“ So Boris Schmidtke. „Allerdings muss sich die Stiftung mit ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit zukünftig auch die Frage gefallen lassen, ob das noch ihrem Satzungszweck entspricht. Durch die formulierten Unterlassungsansprüche wird die Auswertung des Kulturbesitzes für die Allgemeinheit doch verhindert – nicht gefördert. Eine bessere Förderung des Gemeingutes als durch die Verbreitung erschwinglicher Poster für die eigenen Wände kann ich mir eigentlich nicht vorstellen“.

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Kontakt:
Schmidtke & Schulze GbR
Boris Schmidtke
Roonstrasse 8
20253 Hamburg
040 6591-5550
boris.schmidtke@wooop.de
http://www.wooop.de/