Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
In dem unlängst vom BGH entschiedenen Fall war die Beklagte Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. Das Kündigungsschreiben führte aus, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. Ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung werde inzwischen von ihrer Schwester genutzt, so dass sie dieses nicht mehr nutzen könne.
Nachdem das Amtsgericht der Räumungsklage der Kläger stattgegeben hatte, wies das Landgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten hin ab. Die Kündigung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, da die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für das berechtigte Interesse des Vermieters sei Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Dies war vorliegend der Fall. Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Weitere Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10
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