SAM AG: Rechtsanwälte reichen erste Klage ein

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Rechtsanwälte Wiest, Tintemann, Schulter

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner, die in der Geschädigtengemeinschaft SAM Management Group AG die Interessen der Opfer bündeln, haben umgehend rechtliche Schritte eingeleitet. Am 19.09.2012 wurde eine erste Klage beim Landgericht Berlin eingereicht.

Die Klage vor dem Landgericht Berlin richtet sich gegen die SAM AG und gegen den Alleinaktionär der SAM AG, Herrn Michael Frank Oberle. Die von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretene Klägerin hatte im Mai 2010 einen Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet. Sie hat eine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung verkauft. Der Verkauf wurde ihr angeraten, da die beitragsfreigestellte Lebensversicherung ohnehin nicht mehr für die Altersversorgung geeignet sei. Aus diesem Grund wurde der Klägerin das von den Beklagten vertriebene Produkt Cash Select empfohlen. Diese Entscheidung könnte sich nun als folgenschwerer Fehler darstellen.

Der Verkauf der Lebensversicherung und die Einzahlung des Rückkaufswertes in der Anlageform des Produktes Cash Select stellt sich nach Deutschem Recht als ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG dar. Um ein derartiges Geschäft zu betreiben, bedarf es in Deutschland einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) gemäß § 32 KWG; in Schweiz gilt ähnliches Recht.

Weder die 100%ige Tochterfirma der SAM AG, die Best Life Select AG, noch die SAM selbst verfügt über eine derartige Genehmigung. Die SAM AG besitzt darüber hinaus auch keine Genehmigung nach dem Schweizerischen Bankengesetz. Aus diesem Grund wurde im März 2012 ein Untersuchungsverfahren durch die Schweizerische eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eingeleitet. Diese Untersuchung fand ihren Abschluss mit einer Verfügung der FINMA vom 24.08.2012. Gemäß dieser Verfügung ist die Liquidation der SAM Management Group AG angeordnet.

Die von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner nunmehr eingereichte Klage stützt sich unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so beispielsweise das Urteil vom 11.07.2006 zum Az.: VI ZR 341/04). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet die fehlende Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG einen Schadenersatzanspruch. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten eines einzelnen Kapitalanlegers dar. Danach macht sich schadenersatzpflichtig, wer ohne eine entsprechende Genehmigung Bankgeschäfte betreibt.

Die Entgegennahmen von Rückkaufswerten stellen nach Auffassung des BGH rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG dar, so dass eine entsprechende Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Gibt es eine solche Genehmigung nicht, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig und muss das erhaltene Kapital zurückzahlen. Dieser Schadensersatzanspruch erwächst jedoch nicht nur gegenüber dem Unternehmen, sondern der Zeichnungsverantwortliche des Unternehmens kann auch persönlich in Anspruch genommen werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner werden künftig auf den Webseiten www.dr-schulte.de über den Verfahrensstand und die Entscheidung des Landgerichts Berlin in regelmäßigen Abständen berichten.

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

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