Der Verkauf von billigeren Kopie eines vom Arzt verschriebenen Medikaments durch Apotheken ist als Betrug gerichtlich zu bestrafen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dienstag hervor. Ein Apotheker hatte zwischen den Jahren 2006 und 2007 eine Kopie des Krebsmedikamentes „Gemzar“ verkauft, das genau die gleichen Wirkstoffe wie das Original enthält.
Mit der Kopie konnte der Mann aus dem Ausland mehr als 58.000 Euro einsparen. Den Krankenkassen hatte er jedoch den vollen Preis für das Originalprodukt berechnet. Nachdem das Landgericht München II den Apotheker im Juli 2011 freigesprochen hatte, wurde er nun vom BGH wegen Betruges schuldig gesprochen. Ihm droht jetzt eine Haftstrafe.