ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 04.09.2012
Hat der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte gemindert, gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten – Kinder, Eltern und der Ehegatte des Erblassers – einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Hand. Der soll verhindern, dass durch die Schenkung deren Pflichtteilsanspruch umgangen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Was das im Einzelnen bedeutet, erläutern ARAG Experten.
Ver der Geburt schon erben
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass sie sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge blieben deshalb nach dieser so genannten „Theorie der Doppelberechtigung“ unberücksichtigt. Mit dem Urteil vom 23. Mai dieses Jahres hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung jetzt explizit aufgegeben. Der Anspruch erfasst laut BGH nun auch Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt der Abkömmlinge vorgenommen hat.
Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts
In dem verhandelten Fall hatten die 1976 und 1978 geborenen Kläger nach dem Tod des Großvaters im Jahre 2006 ihre Großmutter im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Pflichtteilsergänzung verklagt. Die Mutter der Kläger war bereits 1984 verstorben. 2002 hatten die Großmutter und der Erblasser ein Ehegattentestament errichtet. In der Klage ging es auch um Schenkungen, die der Großvater vor der Geburt der Kläger an seine Ehefrau getätigt hatte. Die Klage hatte auch in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg. Nach Meinung der Karlsruher Richter setze der Pflichtteilsergänzungsanspruch nämlich nicht (mehr) voraus, dass die Abkömmlinge bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Sie argumentierten dabei insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts. Das solle nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers ermöglichen. Dafür spielt es nach Ansicht der Richter aber keine Rolle, ob der Abkömmling auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bislang vertretene „Theorie der Doppelberechtigung“ führte dagegen zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abkömmlinge, so der BGH. Denn nach ihr hing das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem rein zufälligen Umstand ab, ob der Pflichtteilsberechtigte vor oder nach der Schenkung geboren wurde (BGH, Az.: IV ZR 250/11).
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