Erbenermittler – gerade bei Erben im Ausland nötig, aber Honorierung bitte mit Maß
Unser Büro hat immer wieder mit der Konstellation zu tun, dass Erbschaftsfälle grenzüberschreitenden Bezug haben und die gesetzlichen Erben sich im Ausland befinden und unauffindbar sind. So passiert es nicht selten etwa, dass ursprünglich ungarische Staatsbürger, die beispielsweise 1956 aus Ungarn geflüchtet sind, in Deutschland gelebt, die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und es durch Fleiß, Ehrgeiz und Geschick zu ansehnlichem Wohlstand in Deutschland gebracht haben, in Deutschland versterben und aus welchen Windungen des Lebens auch immer in Deutschland keine testamentarischen oder gesetzliche Erben vor Ort hinterlassen, aber einen erheblichen Nachlass.
Obgleich die Ermittlung der Erben dem Nachlassgericht in Deutschland obliegt, bedienen sich die Nachlassgerichte häufig sog. „Erbenermittler“, die sich mehr oder weniger professionell mit der Aufklärung der Wohnort, Familienverhältnisse etc. möglicher Erben befassen. Häufig handelt es sich hier um Historiker oder Juristen, insbesondere Rechtsanwälte, die sich auf die hier geforderte Nachforschungsarbeit verstehen und gute Arbeit leisten.
So weit so gut. Es sicherlich auch eine angenehme Situation aus heiterem Himmel von einem Erbenermittler angeschrieben zu werden und zu erfahren, dass ein – möglicherweise völlig unbekannter entfernter – Verwandter ein immenses Vermögen hinterlassen hat, das dem überraschten Erben nunmehr unerwartet in den Schoß fällt, ohne dass dieses „Glück“ nur die Kehrseite eines Trauerfalls ist, der erst einmal bewältigt werden muss, wie es in der Regel bei Erbschaftsfällen nun einmal gegeben ist.
Dann kommt aber die sehr schnell die unangenehme Überraschung für die Erben: Der Erbenermittler gibt außer dem Namen des Erblassers und dem Todesdatum sonst nichts weiter bekannt und verlangt eine Honorierung für seine Dienstleistungen in Höhe von 20 – 40 % des Erbes. Diese Summe ist für die meisten Erben dann ein Schock, der regelmäßig Widerstand auslöst. Nun sagt aber die deutsche Rechtsprechung, dass eine solche Honorierung von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde – etwa wegen Sittenwidrigkeit – und gezahlt werden muss. Allerdings nur dann, wenn der Erbe auch einen Vertrag mit dem Erbermittler unterschrieben hat. Hat er das nicht getan, so bleibt der Erbermittler ohne Mandat und auf seinen unter Umständen gesamten Kosten sitzen.
Unserer Ansicht und Erfahrung nach kann den Mandanten auch nicht geraten werden, einen Vertrag mit den Erbermittlern zu unterzeichnen, zumindest nicht zu diesen Konditionen. Würde eine Aufwandsentschädigung verlangt zusammen mit einer geringeren Beteiligung an dem Erbe – nach unserer Auffassung zwischen 5 – 7,5 % – so verhielte es sich sicherlich anders.
Solange aber die Erbermittler weiter so hohe Beteiligungen verlangen, werden wir unsere Mandanten weiter darin unterstützen, ohne die Dienste des Erbermittlers an ihr Erbe zu kommen.
Hier dürfte der Gesetzgeber gefragt sein, die Arbeit und insbesondere Honorierung der Erbermittler zu reglementieren. Unseres Erachtens dürfte er hiermit allen Beteiligten einen Gefallen tun. Denn solange Honorierungen im genannten Bereich der Makel des Anrüchigen anhaftet werden die Erbermittler für ihre schwierige und wichtige Aufgabe nur von einem geringen Teil der Erben diese erhalten.
Die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Donat Ebert befindet sich in Budapest und ist spezialisiert auf die Vertretung von Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Bereich des Erb-, Straf- und Europarechts. Dr. Donat Ebert ist zugelassen sowohl in Deutschland als auch in Ungarn und vertritt seine Klienten vor den Gerichten ohne regionale Beschränkung in beiden Ländern
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