Lebenswerk in gute Hände abzugeben – Teil 1

Eine Unternehmensnachfolge will gründlich vorbereitet sein

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Nachfolge innerhalb der Familie?

Der deutsche Mittelstand ist in die Jahre gekommen: Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung müssen allein in den nächsten fünf Jahren rund 110.000 Unternehmen eine tragfähige Nachfolgelösung finden. Das Problem: Gerade einmal jeder zweite Unternehmer hat sich auf diesen Schritt ausreichend vorbereitet. Tritt der Ernstfall dann früher ein als erwartet und der Unternehmer verstirbt oder erkrankt schwer, stehen viele Arbeitsplätze und unter Umständen der Fortbestand des gesamten Lebenswerks auf dem Spiel. Wie Firmeninhaber ihr Unternehmen daher beizeiten zukunftsfähig machen können und welche Vorkehrungen sie unbedingt treffen sollten, falls sie eine familieninterne Nachfolge anstreben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil ihrer zweiteiligen Gewerbeinformation zum Thema Generationenwechsel im Unternehmen. Der zweite Teil behandelt die Möglichkeiten einer Nachfolge außerhalb der Familie.

Niemand denkt gerne darüber nach, wer den eigenen Platz einnehmen soll, sobald man einmal nicht mehr in der Lage sein wird, diesen selbst auszufüllen. „Gerade ein Unternehmer, der die Verantwortung für die Zukunft seiner Firma und die damit verbundenen Arbeitsplätze hat, darf hier aber nichts dem Zufall überlassen“, mahnt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schließlich ist eine solide Nachfolgeplanung nicht nur aus psychologischen Gründen oft ein zeitraubendes Großprojekt – auch eine Vielzahl von rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten muss überdacht und in eine tragfähige Lösung überführt werden.

Wer übernimmt den Staffelstab?
Hierfür ist zunächst einmal ausschlaggebend, welche Gestaltung dem Unternehmer selbst vorschwebt: Denkt er daran, die Firma zu verkaufen? Oder gibt es eigene Kinder, die in die Fußstapfen der Eltern treten und das Geschäft übernehmen könnten? Zwar würden 80 Prozent der deutschen Unternehmer im Zweifel einer familieninternen Lösung den Vorzug geben. Aber in nur knapp der Hälfte der Fälle gelingt dies auch tatsächlich. Immer öfter zeigt sich die jüngere Generation wenig begeistert vom angebotenen Chefsessel: Sie möchte sich beruflich lieber in einem ganz anderen Bereich verwirklichen – oder fühlt sich der unternehmerischen Aufgabe vielleicht gar nicht gewachsen. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig und vor allem offen mit allen Beteiligten zu sprechen. Bei mehreren Kindern übrigens auch mit denjenigen, die für eine Übernahme nicht in Frage kommen: „Wer vermeiden möchte, dass die mühsam ausgearbeitete Lösung im Ernstfall in einen zerstörerischen Rechtsstreit mündet, muss unbedingt beizeiten klären, wer wie abgefunden werden soll“, rät die D.A.S. Juristin.

Gute Lösung braucht Zeit und Knowhow
Hat der Unternehmer zu Lebzeiten keine Regelungen zur Unternehmensnachfolge verfügt, tritt nach seinem Tod automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft – das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf seine Erben über, die dann nur als Erbengemeinschaft darüber verfügen dürfen. „Eine konsequente Unternehmensführung ist unter solchen Umständen kaum zu gewährleisten, abgesehen davon, dass aus einer derartigen Konstellation in aller Regel tiefgreifende Konflikte erwachsen. Dies kann ein Unternehmen schnell in seinem Bestand gefährden“, warnt Anne Kronzucker. So ist die Erbengemeinschaft rechtlich nicht als dauerhafte Angelegenheit gedacht – jeder Erbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen und damit die Auflösung des Nachlasses zwecks Zuteilung der einzelnen Erbanteile. Um ein solches Szenario zu vermeiden, kann der Unternehmer zu Lebzeiten eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Da die Materie im Einzelnen sehr komplex und jeder Fall individuell verschieden ist, sollte er sich dazu jedoch unbedingt kompetent beraten lassen – und genügend Zeit einplanen: Nach einer Studie der DIHK schätzt jeder zweite Senior-Unternehmer den zeitlichen Aufwand einer Nachfolgeregelung falsch ein.

Sonderfall Unternehmertestament
Möchte der Unternehmer die Nachfolge für den Fall seines Todes testamentarisch regeln, muss er sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. „Das bedeutet: Er kann nur verfügen, welcher Erbe mit welcher Quote an der Erbmasse beteiligt wird. Sollen bestimmte Vermögensteile, sprich: der Betrieb mit allen Vermögensgegenständen und Produktionsmitteln, nur auf einen Angehörigen übergehen, bedarf es einer zusätzlichen Regelung über ein entsprechendes Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung“, rät die D.A.S. Juristin. Probleme können sich zudem aus der Rechtsform des Unternehmens ergeben: Während die Nachfolge im einzelkaufmännischen Unternehmen unkompliziert ist, kann die Vererbung von Gesellschaftsanteilen bei Personengesellschaften durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen sein. Bei der oHG etwa erlischt der Gesellschaftsanteil mit dem Tode des Gesellschafters. Entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag können jedoch eine Übernahme des Gesellschaftsanteils durch den Erben ermöglichen. So kann der Gesellschaftsvertrag verschiedenartige Nachfolgeklauseln enthalten: Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel etwa kann die Nachfolge des Unternehmers sogar außerhalb des Erbrechts regeln, indem sie einen (darüber im Vorfeld zwingend informierten) Kandidaten benennt, der in die Gesellschafterstellung des verstorbenen Inhabers eintritt. Eine solche Festlegung kann eine zusätzliche testamentarische Regelung unter Umständen überflüssig machen. Generell gilt jedoch: Das Testament des Unternehmers sollte mit dem Gesellschaftsvertrag unbedingt abgestimmt werden. Dabei dürfen auch steuerliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Nicht zuletzt ist auch zu bedenken und zu regeln, auf welche Weise die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben befriedigt werden können – damit diese nicht den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

Vererben oder verschenken?
Eine weit verbreitete Lösung zur Nachfolgeregelung im Todesfall bietet neben dem Testament der Erbvertrag: Er wird zu Lebzeiten notariell geschlossen und fixiert eine im Vorfeld mit allen Beteiligten ausgehandelte Lösung. „Der Nachteil: Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zum Bruch zwischen dem Unternehmer und dem Nachfolger, kann der Betriebsinhaber die Regelung nicht mehr einseitig aufheben – der Vertrag bindet beide Parteien“, gibt Anne Kronzucker zu bedenken. Deshalb sollten Erbverträge umfassend bedacht sein und schon im Vorfeld möglichst alle Eventualitäten berücksichtigen.
Ähnlich bindend, aber zudem steuerlich interessant, ist der notariell beurkundete Schenkungsvertrag, mit dem der Unternehmer sein Lebenswerk schon zu Lebzeiten übertragen kann. Im Zuge einer solchen Regelung kann der Inhaber den Übergang noch über längere Zeit aktiv begleiten und gestalten und er kann durch Schenkungsschritte im Zehnjahresturnus gezielt entsprechende Grundfreibeträge ausschöpfen und steuerliche Belastungen für das Unternehmen mindern. Übrigens: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht generell besondere Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen vor, wenn das Unternehmen fortbesteht und die Anzahl der Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleibt. Da eine Schenkung nur unter ganz besonderen Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann, sollte der Unternehmer sogenannte Rückfallklauseln einbauen, um notfalls die Möglichkeit zur Korrektur seiner Entscheidung zu haben. Und auch hier sind die Rechte der benachteiligten Erben zu bedenken: Denn bei der Berechnung von Pflichtteilen werden die Schenkungen der letzten zehn Jahre nach Zeitablauf anteilig mit einbezogen.

Oft kommt es dennoch anders…
Ein wichtiger Hinweis der D.A.S. Juristin zum Schluss: „Welche Lösung auch immer gewählt wird – zur rechtlichen Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge gehört unbedingt die Zusammenstellung eines gut auffindbar hinterlegten „Notfallkoffers“.“ Er sollte Vollmachten, Anweisungen und alle wichtigen Passwörter für den Fall enthalten, dass die gewissenhafte Planung plötzlich von der Realität überholt wird und der Nachfolger vorzeitig einspringen muss. „Zwar ist es für Unternehmer bekanntlich oft schwerer, aufzuhören als anzufangen“, weiß Anne Kronzucker. Leichter fällt es dennoch wohl demjenigen, der für den Übergang hinreichende, sorgfältige und vor allem rechtzeitige Vorkehrungen getroffen hat.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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