Wichtig für Online-Händler: Ab sofort gilt neues Widerrufsrecht

Nach den umfangreichen Änderungen von Juni 2010 hat der Gesetzgeber weitere Änderungen im deutschen Widerrufsrecht beschlossen, die bereits am 04. August 2011 in Kraft treten. Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ vom 26. Mai 2011 enthält neue Formulierungen des Anspruchs auf Wertersatz. Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 04. August 2011 dürfen die Händler nur noch für maximal drei Monate die alte Widerrufs- und Rückgabebelehrung von Juni 2010 verwenden.

Änderung des BGB: Die aktuellen Gesetzesänderungen sind Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03. September 2009 (AZ: C-489/07), mit dem die deutsche Regelung des Wertersatzes in §§ 312e, 357 III BGB als teilweise europarechtswidrig eingestuft wurde. Nach der bisher geltenden Regelung musste der Verbraucher dem Händler Wertersatz leisten, wenn er trotz Ausübung des Widerrufsrechts die gekaufte Ware bereits „bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen“ hatte. Der EuGH hielt das für zu weitgehend, so dass eine Gesetzesänderung erforderlich wurde. Nach der neuen Regelung ab 04. August 2011 muss der Verbraucher nur dann Wertersatz leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus geht (§ 312e I Nr. 1 BGB), und wenn er vorher vom Händler auf diese Rechtsfolge hingewiesen und belehrt worden ist (§ 312 e I Nr. 2 BGB).

Neue Muster-Belehrung: Während der dreimonatigen Übergangszeit können Online-Händler nicht deshalb abgemahnt werden, weil sie noch die alte Widerrufsbelehrung aus Juni 2010 verwenden. Dennoch ist Händlern zu raten, ihre Widerrufsbelehrung so schnell wie möglich an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Ein kostenloses Muster einer Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren, gültig ab 04.08.2011, erhalten Sie auf Nachfrage bei Dr. Jana Jentzsch.

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Rechtsanwältin Dr. Jentzsch berät Mandanten bundesweit ausschließlich auf den Gebieten des Medienrechts und IT-Rechts. Dr. Jentzsch ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, im Deutschen Anwaltverein (DAV) und innerhalb des DAV Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologierecht (DAVIT).

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