„Gewerbeauskunft-Zentralen“ – bloß nicht zahlen!

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Die Firma GWE-Wirtschaftsinformation mit Sitz in Düsseldorf versendet an Gewerbebetreibende ein Schreiben mit der Bitte, angeblich fehlende oder fehlerhafte Daten zu ihrem Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, um eine Gewerbeauskunftsdatei aktuell zu halten.

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Christian-H. Röhlke, Rechtsanwalt

Das Schreiben erweckt den Eindruck, es handele sich um eine amtliche Gewerbeauskunft. In Wahrheit verbirgt sich ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot hinter dem Internet-Adressregister der GWE.

Viele Unternehmer sind schon darauf reingefallen und haben das Formular unterzeichnet und „gebührenfrei“ zurückgefaxt. Spätestens jedoch mit der ersten Rechnung ist ihnen klar geworden, dass es sich um einen privaten Branchenbucheintrag handelte.

Seit kurzem gibt es jedoch Hoffnung für die betroffenen Unternehmen. In der Entscheidung vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) endlich ein klares Wort gesprochen. Die Richter entschieden, dass eine Entgeltklausel unwirksam ist, wenn sie kleingedruckt und unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars so eingefügt wird, dass sie durch einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten nicht erwartet wird. Damit war die Zahlungsaufforderung der Branchenbuchbetreibenden unbegründet.

In Falle der Firma GWE hat auch schon das OLG Düsseldorf am 14.02.2012 (Az.: I-20 U 100/11) bestätigt, dass die Formulare der GWE wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Dabei hat das Gericht auf die Entscheidung des BGH vom 30.06.2011 in der Sache „Branchenbuch Berg“ (Az.: I ZR 157/10) Bezug genommen. Mit der Versendung des Formulars hat GWE den Angebotscharakter der Aussendung verschleiert. Das Gericht sieht in der äußerlichen Gestaltung des Formulars einen irreführenden Charakter, der vor allem auf die Täuschung der Empfänger, es sei ein amtliches Schreiben, abstellt. Vor allem die Überschrift des Formulars „Gewerbeauskunft-Zentrale“ mit dem Untertitel „Erfassung gewerblicher Einträge“ deuten irreführend auf eine amtliche Tätigkeit. Die Angaben zur privatrechtlicher Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und des Preises sind erst kleingedruckt auf der ersten Seite und in den „AGB“s auf der Rückseite zu finden. Das entspreche nicht den üblichen Werbemaßnahmen und verstoße gegen Verschleierungs- und Irreführungsverbot.

Der GWE lässt sich davon nicht beeindrucken. Sogar nach Erlass der Entscheidungen wird vielen Unternehmern ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung zugesandt mit dem Verweis auf heute nicht mehr haltbare Entscheidungen anderer Gerichte, die keine Täuschung bei den Formularen des GWE erkannten.

Den Betroffenen wird jedoch geraten anwaltliche Hilfe zu holen. Die Rechtsanwaltkanzlei Röhlke Rechtsanwälte vertritt zurzeit Mandanten, die zu den Opfern des GWE gehören. Wir unterstützen auch Sie gerne in allen Fragen zu GWE und Unternehmen mit ähnlichen Geschäftsmodellen wie z.B. der Bdp GmbH (Business Direct Partner Gmbh www.gewerbeauskunft.com), Marber GmbH (gewerbedatenbank.org), 1. EMA Verwaltungs Ltd. (www.das-branchen-buch.info).

Christian -H. Röhlke
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handel- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote. Ergänzende Angaben der Kanzlei finden sie auf unserer Internetseite: www.kanzlei-roehlke.de

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