Aktuelle Urteile zu einer neuen Gesellschaftsform
Seit 2008 können Existenzgründer als Rechtsform die „Unternehmergesellschaft“ oder kurz UG wählen. Die UG muss zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Namen und Schriftverkehr führen. Als „kleine Schwester“ der herkömmlichen GmbH kann sie mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Sie stellt damit eine Alternative zur Limited nach englischem Recht dar. Die UG ist eine juristische Person. Sie muss Körperschafts- und Gewerbesteuer bezahlen und ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Alljährlich muss sie 25 Prozent ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen – solange, bis zusammen mit dem Stammkapital der Betrag von 25.000 Euro erreicht ist. Dann können die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen und die UG kann zu einer „normalen“ GmbH werden. Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Sie kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dann ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Musterprotokoll für ihre Gründung zu verwenden, das auch als vereinfachter und standardisierter Gesellschaftsvertrag dient. Eine Gründung nach dem Musterprotokoll erlaubt jedoch höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Unternehmergesellschaft“ vor.
Fall 1: Der richtige Name: Aussagekraft ist gefragt
Eine Gründerin hatte durch einen Notar ihre Unternehmergesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anmelden lassen. Das Registergericht gab ihr jedoch erst mal den Antrag zurück – mit der „Hausaufgabe“, diverse Mängel zu beseitigen. Einer davon war, dass die von ihr gewählte Firma des Unternehmens, also die Bezeichnung, unter der dieses im Geschäftsverkehr auftritt, keine Unterscheidung von anderen Unternehmen gestatte. Auch nach Änderung des Firmennamens verweigerte das Gericht die Eintragung. Das Kammergericht Berlin führte dazu aus, dass ein unterscheidungskräftiger Firmenname nicht nur aus Gattungsbezeichnungen für Waren- oder Dienstleistungen bestehen dürfe, da diese Bezeichnung dann auf jedes Unternehmen der Branche zutreffen könne. Hier seien nur allgemeine Bezeichnungen für Tätigkeiten benutzt worden, die viele Firmen ausübten. Außerdem könne die Firma vor der Eintragung ins Handelsregister nur durch Änderung des notariellen Gesellschaftsvertrages neu formuliert werden. Zusätzlich sei auch der im Gesellschaftsvertrag genannte Geschäftsgegenstand unklar: Unter einem „Handel mit Architektur“ könne sich niemand etwas vorstellen.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.02.2012, Az. 25 W 88/11
Fall 2: Sacheinlageverbot mit Ausnahmen
Nach dem GmbH-Gesetz ist bei der Gründung einer UG die Verwendung von Sacheinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für alle Fälle einer Kapitalaufstockung. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine UG im Handelsregister mit einem Stammkapital von 500 Euro eingetragen war. Der Alleingesellschafter wollte das Stammkapital nun um 24.500 Euro erhöhen. Dies sollte durch eine Sacheinlage geschehen. Als solche wollte er seinen Anteil an einer anderen Gesellschaft verwenden. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab – eine Sacheinlage könne erst dann eingebracht werden, wenn das Stammkapital bereits zuvor die Höhe des Mindeststammkapitals einer GmbH (25.000 Euro) erreicht habe. Der Bundesgerichtshof war anderer Ansicht: Auch eine Kapitalerhöhung, mit deren Hilfe das Stammkapital auf 25.000 Euro angehoben werde, könne über eine Sacheinlage erfolgen. Für geringere Kapitalerhöhungen gelte dies allerdings nicht. Der Übergang einer UG in eine GmbH dürfe nicht schwieriger sein als die Neugründung einer GmbH, bei der Sacheinlagen möglich seien.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. II ZB 25/10
Fall 3: Vertretungsregel im Musterprotokoll ist zwingend
Ein Existenzgründer wollte eine Unternehmergesellschaft im vereinfachten Verfahren gründen. Dazu wollte er das im GmbH-Gesetz vorgesehene Musterprotokoll verwenden. Er änderte dieses jedoch ab – ihm gefiel die Regelung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht. Das Registergericht verweigerte auch hier die Eintragung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte, dass das Musterprotokoll im vereinfachten Gründungsverfahren zwingend anzuwenden sei. Jegliche Änderung oder Ergänzung des Musterprotokolls bedeute, dass das vereinfachte Verfahren nicht mehr angewendet werden könne. Es seien daher die Formalien einer ganz normalen GmbH-Gründung einzuhalten, die die Gesellschaft hier jedoch gerade nicht beachten wolle. Das Gericht betonte, dass das vereinfachte Verfahren für UG und GmbH zur Anwendung kommen könne – obwohl es in der Praxis meist für die Gründung einer UG genutzt werde.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2011, Az. I-3 Wx 75/11
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