Anspruch des Mieters auf eine eingeschränkte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck

Es kommt vor, dass der Mieter zuverlässig Miete zahlt, man sich aber um die Höhe der Vorauszahlung von Betriebskosten streitet. Zum Ende des Mietverhältnisses möchte der Mieter natürlich seine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vermieter erhalten. Der verweigert sie ihm mit dem Hinweis auf die seiner Meinung nach noch offenen Ansprüche wegen zu geringer Betriebskostenvorauszahlung.

Ist zwischen den Parteien noch streitig, wie hoch die Nebenkostenvorauszahlung war, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine eingeschränkte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Dies entschied das Landgericht Berlin bereits vor einigen Jahren in einem Urteil vom 11.7.2008 (Aktenzeichen: 63 S 475/07).

Ob ein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht, ist strittig. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 30.9.3009 (Aktenzeichen: VIII ZR 238/08) dass ein Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nur dann aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis bestehen kann, wenn es ortsüblich ist, eine zu verlangen.

In Berlin ist es ortsüblich, eine Mietschuldenbescheinigung zu verlangen. Deshalb wird man einen Anspruch in Berlin bejahen müssen. Dem folgen dennoch nicht alle Berliner Amtsgerichte. Das Amtsgericht Schöneberg verneinte diesen Anspruch in einer Entscheidung vom 19.6.2006 (Aktenzeichen: 16b C 55/06). Der Mieter könne aber – so das Amtsgericht Schöneberg im zitierten Urteil – die Ausstellung einer Quittung für die Zahlung der letzten Mieten vom Vermieter verlangen.

Fachanwaltstipp Mieter: Wenn Sie Sicher gehen wollen, nach Auszug eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erhalten, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Anspruch im Mietvertrag aufzunehmen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Prüfen Sie Ihre Ansprüche genau, bevor Sie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen. Je nach Wortlaut kann hierin auch ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Mietverhältnis gesehen werden.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

27.07.2011

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