Wie trage ich meinen akademischen Grad oder Titel korrekt?

Führen von Graden und Titeln ist insbesondere bei ausländischen Abschlüssen geregelt

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WelcherName.de Infopost 040/2012, Baden-Baden, 25. Juli 2012

Akademische Grade wie ein Diplom oder ein Master, Titel wie Doktor oder Professor dokumentieren im Regelfall eine besondere wissenschaftliche Leistung des Inhabers. Sie sind oft durch einen Zusatz zum Namen erkennbar. Um eine einheitliche und transparente Führung akademischer Grade sicherzustellen, ist das Führen von akademischen Graden oder Titeln gesetzlich geregelt. Bei einer missbräuchlichen Führung drohen nach § 132a StGB Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.

Seit Ende 2004 dürfen in Deutschland ausländische Grade und Titel kraft Gesetz genehmigungsfrei geführt werden. Damit entfällt eine Genehmigung im Einzelfall.

Akademische Grade dürfen geführt werden, wenn sie aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschluss nach einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Studium verliehen wurden. Ein nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter Hochschulabschluss liegt dann vor, wenn die den Grad verleihende Einrichtung in das Hochschulsystem des Landes eingegliedert ist. Die Frage, ob eine Hochschule anerkannt ist, kann schnell beantwortet werden. Die Datenbank www.anabin.de hilft hier weiter.

Liegen die Voraussetzungen vor, darf der akademische Grad unter Angabe der verleihenden Hochschule oder Institution geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Die Angabe des verleihenden Staates (z.B. „USA“ oder „RUS“) anstelle der verleihenden Hochschule/Institution ist nicht ausreichend. Eine deutsche Übersetzung kann dem Originalgrad in Klammern hinzugefügt werden.

Bei Graden aus der EU und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
Abweichende begünstigende Regelungen gelten insbesondere dann, wenn die Gradführung durch Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten geregelt ist. Zurzeit bestehen Äquivalenzabkommen mit Bolivien, China, Frankreich, Italien, Lettland, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien und Ungarn. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht liefert die Datenbank www.anabin.de.

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