Die Wohngebäudeversicherung ist unverzichtbar für Hauseigentümer. Teilweise gibt es aber auch Streitigkeiten im Schadensfall. Einige interessante Fälle haben wir näher beschrieben.
Wenn die Wohngebäudeversicherung selber einen Handwerker benennt:
Meldet ein Versicherungsnehmer seiner Wohngebäudeversicherung einen Schaden, dann hat er auch den Anspruch, einen Handwerker seiner Wahl mit der Reparatur zu beauftragen. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig. Bei einem Defekt einer Waschmaschine kam es zu einem Wasserschaden. In der Folge wurde ein Handwerker mit der Trocknung beauftragt. Ein Regulierer der Wohngebäudeversicherung hat den Schaden vor Ort in Augenschein genommen. Seiner Auffassung nach wurde die begonnene Trocknung nicht fachgerecht ausgeführt.
Darauf hin hat der Versicherungsnehmer den Auftrag gekündigt und ein anderes Unternehmen beauftragt. Dieses wurde ihm von seiner Wohngebäudeversicherung benannt. Dagegen klagte der geschasste Handwerker – ohne Erfolg. Zwar darf die Wohngebäudeversicherung ihrem Versicherungsnehmer nicht verbieten, einen Handwerker nach seiner Wahl zu beauftragen. Sind aber Mängel feststellbar, die das Schadensausmaß nicht gerade beheben, ist eine Aufforderung zur Kündigung des Handwerkervertrages rechtmäßig.
Kann die Wohngebäudeversicherung regelmäßige Kontrollen voraussetzen?
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an seinem Haus regelmäßige Kontrollen durchzuführen, wenn ihm keine Mängel bekannt sind. Das entscheiden Richter am Oberlandesgericht Koblenz. Durch ein Unwetter kam es zu einem Schaden an einem Hausdach. Die Wohngebäudeversicherung weigerte sich in der Folge, den Schaden zu regulieren. Nach Ansicht der Wohngebäudeversicherung ist der Hauseigentümer seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Für das Gericht war aber die Mitursächlichkeit des Sturmes ausreichend. Eine Kontrollpflicht bestehe bei einem subjektiv mangelfreien Haus nicht. Die Wohngebäudeversicherung musste den Schaden übernehmen.
Darf die Wohngebäudeversicherung den Schadensersatz bei Eigenleistung kürzen?
Die Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Falle von Eigenleistung die Schadensersatzzahlung zu kürzen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof im vergangenen Sommer. Im vorliegenden Fall hat ein Hauseigentümer nach einem Brand mit dem Wiederaufbau begonnen. Dabei wurde ein Teil der Arbeiten in Eigenleistung erbracht, wobei für diesen Fall verständlicherweise keine Belege eingereicht werden konnten.
Daraufhin kürzte die Wohngebäudeversicherung die Auszahlung. Zu Unrecht, wie die Richter in Karlsruhe befanden. Die Wohngebäudeversicherung habe keinen Anspruch auf einen Kostennachweis, wenn das Haus in gleicher Art und Güte an der gleichen Stelle neu errichtet wird. Dabei darf das Gebäude auch grundsätzlich in modernerer Form als das alte Gebäude wieder aufgebaut werden.
Keine Erstattung durch die Wohngebäudeversicherung
Wenn ein Versicherungsnehmer arglistig seine Wohngebäudeversicherung über einen angeblich stattgefundenen Schaden täuscht, darf der Versicherer auch ohne vorherige Belehrung leistungsfrei bleiben und hat zudem auch die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Ellwangen hervor. Im verhandelten Fall wurden abgefallene Wandfliesen im Bad als Wasserschaden deklariert worden. Der Wasserschaden, der Auslöser dafür sein sollte, war jedoch nicht vorhanden.
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