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Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot: Mieter trägt Beweislast

Fordert ein Mieter von seinem Vermieter Schadenersatz, weil dieser bei den Betriebskosten das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet haben soll, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes der Mieter beweispflichtig. Nach Mitteilung der D.A.S. reicht der „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ als Beweis nicht aus.
(Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 340/10)

Hintergrundinformation:
Vermieter müssen bei der Bewirtschaftung ihres Gebäudes das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Das bedeutet: Sie dürfen zwar frei entscheiden, welchen Handwerker oder Wärmelieferanten sie beauftragen. Es muss nicht der billigste sein, und auch Qualität und Service dürfen eine Rolle spielen. Es darf jedoch nicht ohne jeden Vergleich ein Angebot ausgewählt werden, das den Maßstab der vor Ort üblichen Preise deutlich sprengt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Der Fall: Ein Mieter in einem Heidelberger Mehrfamilienhaus hatte sich über die Höhe der Müllabfuhr-Gebühren in seiner Betriebskostenabrechnung geärgert – 525 Euro für ein Jahr. Er stellte fest, dass nach dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ des Deutschen Mieterbundes lediglich 185 Euro angemessen gewesen wären. Der Mieter forderte die Differenz per Anwaltsbrief zurück. Den Betrag nebst Rechtsanwaltskosten behielt er von der Miete ein. Der Vermieter verklagte ihn. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Vermieters. Demnach hätte der Mieter beweisen müssen, dass die Müllabfuhrgebühren auch nach Heidelberger Maßstäben überhöht gewesen seien. Der Betriebskostenspiegel werde auf Basis von überregionalen Durchschnittswerten ermittelt, die keine Aussagekraft für den konkreten Einzelfall hätten. Die Behauptung, dass der Preis auch für Heidelberg überhöht sei, reiche nicht aus. Der Mieter habe die Möglichkeit, beim Vermieter Einsicht in die Belege zu nehmen und genau festzustellen, auf welcher Grundlage der Gebührenbescheid der Gemeinde erlassen worden sei. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass hier der Grund für die hohen Gebühren die fehlende Mülltrennung durch die Mieter gewesen sei. Deshalb nämlich seien die kostenlosen gelben Tonnen durch teure Restmülltonnen ersetzt worden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 340/10

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