Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) begrüßt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Erfurt, 12. Juli 2012. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass der britische Lebensversicherer Clerical Medical die zugesicherten Auszahlungspläne einhalten muss. Wie sich durch diese Entscheidung auch die Hoffnungen der Anleger auf Schadenersatz erhöhen, erklärt der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS).
Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass der britische Lebensversicherer Clerical Medical seinen Versicherten die in den Auszahlungsplänen zugesagten Summen bezahlen muss (Az. IV ZR 122/11 u. a.). Clerical Medical hatte in Deutschland Lebensversicherungen mit hohen Renditeversprechen verkauft, die in ein Anlagemodell eingebunden waren. Die DVS-Geschäftsführerin Claudia Lunderstedt-Georgi: „Als Clerical Medical realisierte, dass der Wertzuwachs der verkauften Anteile nicht mehr ausreichte um die zugesicherte Rendite zu bezahlen, wurde kurzerhand der Vertragswert der Versicherungen reduziert.“ Das Unternehmen berief sich dabei auf seine Versicherungsbedingungen. Die BGH-Richter allerdings entschieden, dass diese Methode unzulässig sei. Die Verpflichtungen aus den Auszahlungsplänen könne das Unternehmen nicht beschränken.
Rund 1.000 anhängige Verfahren in Deutschland
Nach Schätzungen des BGH sind in Deutschland circa eintausend Gerichtsverfahren gegen Clerical Medical anhängig. Für die Streitigkeiten, so das Handelsblatt, habe der Mutterkonzern Lloyd“s Banking Group Rückstellungen in Höhe von 220 Millionen Euro gebildet. Wie die vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung erklärte, sei bereits der Abschluss der Verträge über kreditfinanzierte Lebensversicherungen für die Kunden von wirtschaftlichem Nachteil gewesen. Die versprochene Rendite von 8,5 Prozent sei von Anfang an als unrealistisch einzustufen gewesen. Die Versicherung selbst habe mit nur 6 Prozent gerechnet.
Wie das Gericht feststellte, habe Clerical Medical nach eigenem Ermessen entschieden, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben werde und in welcher Höhe sie in Reserven fließe. Darüber hätte das Unternehmen aufklären müssen, so der BGH.
Hoffnung auf Schadenersatz
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht wegen bestehender Auszahlungsansprüche abgewiesen werden dürfen. „Ein Schaden ist somit schon entstanden“, erklärt die DVS-Geschäftsführerin, „wenn sich der abgeschlossene Vertrag als wirtschaftlich nachteilig darstellt und den eigentlichen Zielen der Anlage nicht entspricht.“ Lebensversicherungsverträge von Clerical Medical, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Anlagegeschäft darstellen, unterliegen auch den entsprechenden Vorschriften. Nachdem diese Verträge in einem Strukturvertrieb von selbständigen Vermittlern in Deutschland verkauft wurden, müsse sich Clerical Medical – so der BGH weiter – auch das Handeln der Untervermittler zurechnen lassen. „Für die Mitglieder unserer DVS-Arbeitsgruppe sehen unsere Juristen aufgrund der BGH-Entscheidung gute Chancen ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können“, erklärt Lunderstedt-Georgi. „Natürlich müssen die Verträge im Einzelfall geprüft werden. Die meisten von Clerical Medical verkauften Lebensversicherungen waren aber meiner Ansicht nach ein reines Anlagegeschäft für das dann die entsprechenden Vorschriften der Anlageberatung gelten. Das sind gute Aussichten für die Mitglieder unserer Arbeitsgruppe Clerical Medical.“
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