Rechtsstreit zum Thema Wohngebäudeversicherung: Welche Versicherung muss zahlen, wenn der Schadenszeitpunkt nicht geklärt werden kann?
Bei einem Schaden am Gebäude ist es nicht immer möglich, den Zeitpunkt eines Schadens genau zu bestimmen. In den meisten Fällen stellt das eigentlich kein Problem dar, wenn es sich über einen längeren Zeitraum immer um die gleiche Wohngebäudeversicherung gehandelt hat. Wechselt hingegen ein Hauseigentümer im Laufe der Zeit seine Wohngebäudeversicherung und tritt im Laufe dieser Zeit ein Schaden ein, so muss nicht automatisch die Wohngebäudeversicherung dafür aufkommen.
Hintergrund: Ein Hauseigentümer hat für sein Objekt im Sommer 2004 einen Leitungswasserschaden geltend gemacht. Ein Jahr zuvor, zum 30.06.2003 hat dieser seine Wohngebäudeversicherung gewechselt. Nun wollte die neue Wohngebäudeversicherung den Schaden nicht so ohne Weiteres übernehmen. Ein Sachverständiger berichtete, dass aufgrund des Schadensbildes der Schaden schon vor dem Versicherungsbeginn eingetreten sein musste.
Dem widersprach das Gutachten der vorherigen Wohngebäudeversicherung. Daraus ging hervor, dass sich der Schaden nur wenige Monate oder Wochen vor der Schadensfeststellung ereignet haben muss. Der Hauseigentümer als Kläger führte in dem Verfahren vor dem Oberlandegericht Celle an, es hätte ausreichende Hinweise gegeben, dass sich der Schaden nach dem 01.07.2003 ereignet hat. Hingegen vertrat die Wohngebäudeversicherung die Auffassung, dass der Kläger seiner Beweispflicht für den Versicherungsfall nicht nachgekommen ist.
Nun wurde es für den Hauseigentümer problematisch. Die Zivilprozessordnung (§ 286 ZPO) verlangt keine Beweismaßregel als absolute Gewissheit über Tatsachen, es genüge aber auch nicht, wenn Fakten mit „gut möglich“ oder überwiegend wahrscheinlich“ eingestuft werden. In zweifelhaften Fällen ist ein Mindestgrad an Gewissheit erforderlich. Nach der Ansicht des OLG Celle, sei es wahrscheinlich, dass sich der Schaden eben nach dem Wechsel der Wohngebäudeversicherung ereignet hat, aber allein mit der Wahrscheinlichkeit sei der Zivilprozessordnung nicht genüge getan.
Beide Versicherer haften nach der Ansicht der Richter nur alternativ. Erst wenn die Haftung der einen Wohngebäudeversicherung feststehe, könne die Last der anderen Versicherung ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall trägt der Kläger, also der Hauseigentümer die Last der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes.
Wenn also die Beweisführung nicht zu klären vermag, zu welcher Zeit der Schaden nun eingetreten ist, kann auch nicht ein Versicherer mit dem Argument für die Schadensregulierung herangezogen werden, nur damit eine der beiden Wohngebäudeversicherungen nun für den Schaden eintritt. Der Hauseigentümer blieb in diesem Fall auf seinem Schaden sitzen. Ähnlich hat schon im Jahr 2008 das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2008 geurteilt. Dort konnte die Beweisführung für den Schadenseintritt bei einem anderen Leitungswasserschaden nicht einwandfrei geklärt werden, auch hier blieb der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.
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