Die amerikanische Gesellschaftsfom der LLC (Limited Liability Company) gewinnt für europäische Unternehmer, welche eine Firmengründung in den USA in Erwägung ziehen, immer mehr an Bedeutung. Die steuerlichen und haftungsrechtlichen Gestaltungmöglichkeiten sind ideal und es wäre somit unternehmerisch geradezu fahrlässig, diese Vorteile nicht zu nutzen. Wie bei einer US-Corporation (US-AG) bleibt das Privatvermögen der Beteiligten vor dem Zugriff von Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich erst einmal geschützt. Jedoch kann dieser Haftungsschutz in bestimmten Fällen auch aufgehoben werden. Diese Fälle sollten Sie als Firmengründer in den USA kennen.
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Wie Aktionäre einer US-Corporation genießen auch die Gründer bzw. Inhaber („Member“) einer Limited Liability Company (kurz LLC genannt) einen weitreichenden Haftungschutz. Für den Fall, dass die Gesellschaft nicht (mehr) in der Lage sein sollte, bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen, können die Gläubiger der LLC im Regelfall nicht in das Vermögen der Member vollstrecken und sich an diesem bedienen. Sogar die Werte der LLC selber können – durch richtige Gestaltung der LLC – weitreichend vor eventuellen Gläubigern geschützt werden.
Dirk T. Schnoeckelborg, Managing Director Europe bei www.USAinc.de warnt jedoch: „LLC-Gründer sollten wissen, dass die Haftungsbeschränkung in einigen Fällen gerichtlich aufgehoben werden kann. Dann haften auch die Inhaber mit ihrem kompletten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der LLC. Insbesondere, wenn private Finanzen und Geschäfte mit denen der LLC vermischt werden, so dass keine klare Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen Betätigung eines Members und der LLC mehr erkennbar ist, werden US-Gerichte den mit der LLC verbunden Haftungsbefreiung kritisch sehen und gegebenenfalls aufheben.“
Dirk T. Schnoeckelborg führt aus: „Die Folge ist dann, dass alle Member der LLC im Außenverhältnis mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der LLC geradestehen – ähnlich wie bei einer deutschen GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).“
Um dieser Gefahr zu begegnen, empfiehlt Schnoeckelborg, die geschäftlichen Belange Ihre US-LLC penibel von den sonstigen, auch privaten Aktivitäten zu trennen und zumindest folgende wichtige Ratschläge zu befolgen:
1.)
Führen Sie für Ihre LLC ein eigenes Bankkonto und natürlich eine strikt getrennte eigene Buchhaltung.
2.)
Beantragen Sie für Ihre LLC in den USA eine eigene US-Steuernummer (Employers Identification Number).
3.)
Um die eigene LLC in den USA professionell aufzustellen, ist ein durchdacht und auf den Einzelfall abgestimmt formuliertes „Operating Agreement“ für Ihre LLC in den USA sehr wichtig. Es entspricht einem Gesellschaftsvertrag bzw. einer Satzung und regelt das Verhältnis der Inhaber zur Gesellschaft und untereinander.
Der Experte für Firmengründungen in den USA rät: „Die fundierte Beratung schon bei der Gründung Ihrer eigenen Firma in den USA zahlt sich also spätestens dann aus, falls Ihre US-LLC einmal ins Schlingern kommen sollte.“
Wie Sie das oben beschriebene Haftungsrisiko meiden, Ihr Vermögen bestmöglich schützen und dazu die verlockenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Firmengründung in den USA für sich und Ihre Unternehmung nutzen können, erklären Ihnen die deutschsprachigen Experten von www.USAinc.de.
USAinc.de berät europäische Unternehmer hinsichtlich einer Firmengründung in den USA. Wir helfen Ihnen dabei, den für Ihren Unternehmenszweck besten Gründungsstaat zu bestimmen und formieren Ihre eigene US-Corporation oder LLC so, dass Sie die von Ihnen verfolgten Ziele optimal erreichen werden. Nutzen Sie unser Angebot der kostenfreien Erstberatung auf www.USAinc.de. Wir sprechen Deutsch und Klartext…
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