Ausschlussfristen, AGB-Kontrolle

Unter Verweis auf die Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 16.12.2011 festgestellt, dass eine von einem Arbeitgeber formularmäßig verwendete Ausschlussklausel, welche den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, diese also unwirksam ist, gleichwohl zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel wirksam bleibt.
In einem Streit über Vergütungsansprüche wandte die beklagte Arbeitgeberin unter anderem ein, dass die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche verfallen seien. Im Rahmen einer 2-stufigen Ausschlussfrist war folgende Regelung vereinbart:

§ 16 Ausschlussfristen

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Nach der „3 + 3-Rechtsprechung“ des BAG ist bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen grundsätzlich von Ausschlussfristen von mindestens 3 Monaten auf jeder Stufe auszugehen. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Eine Ausdehnung auf eine zulässige Dauer der Ausschlussfrist im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion scheidet aus.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Klausel. Sie wirkt sich vielmehr zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hierzu entschieden, dass selbst dann, wenn eine vom Arbeitgeber verwendete Verfallklausel einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde, sich der Arbeitgeber hierauf nicht mit Erfolg berufen könne. Die Inhaltskontrolle formularmäßig verwendeter Bestimmungen soll lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen. Sie soll hingegen nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dienen.

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2011 – 4 Sa 952/11

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