Es gibt wenige Leute die sich nicht schon den ganzen Frühling auf die kulinarischen Köstlichkeiten des Sommers freuen: köstliche Erdbeeren, tiefrote Kirschen oder knackige Äpfel.
Die Landwirte stellt die Erntezeit aber jedes Jahr wieder vor Herausforderungen, denn die Erntehelfer sind nicht so leicht zu finden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung der Saisonarbeitskräfte und deren Abrechnungsmodalitäten ändern sich beständig.
Arbeitsgenehmigungspflicht für Saisonkräfte entfällt
Seit Januar 2012 ist zum Beispiel die Arbeitserlaubnispflicht für Saisonkräfte aus Bugarien und Rumänien entfallen. Damit können Land- und Forstwirte und Gärtner in Deutschland Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien ohne Arbeitsgenehmigung bis zu sechs Monaten im Kalenderjahr beschäftigen.
Dies bedeutet unter anderem für Sonderkulturbetriebe eine enorme Arbeitserleichterung gegenüber dem Jahr 2011. Durch die Umleitung des Genehmigungsverfahrens im Mai 2011 von den Arbeitsverwaltungen auf die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ergaben sich erhebliche Komplikationen. Seit Januar 2012 entfällt das zeitaufwendige Verfahren. Dies bedeutet auch, dass die Vermittlungsgebühr in Höhe von 60 Euro pro Saisonkraft von den Betrieben nicht mehr gezahlt werden muss.
Trotz dieser Erleichterung ab Januar 2012, müssen Sie darauf achten, dass Sie die Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien mindestens 30 Stunden pro Woche beschäftigen und die Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr höchstens sechs Monate beträgt.
Der Wegfall der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt nur für die Land- und Forstwirtschaft, die Obst- und Gemüseverarbeitung, den Gartenbau und das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Informationen rund um den Einsatz von Erntehelfern erhalten Sie in der Landwirtschaftlichen Buchstelle in Meißen von Andrea Wagner, geschäftsführende Partnerin der Steuerberatungsgesellschaft Grüter ∙ Hamich Partner unter der Telefonnummer 03521-74070.
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